Vorarbeiten gehören zu den Schönheitsreparaturen


Der Mieter kann auch formularvertraglich zur fachgerechten Durchführung der sog. Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Dies bedeutet, dass der Mieter die Malerarbeiten an Wänden, Decken, Innentüren, den Innenseiten der Fenster und der Außentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre zumindest in mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB) durchführen muss.
Beanstandet der Vermieter Mängel der vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen (z.B. ungleichmäßigen Farbauftrag, nicht deckende Anstriche, unterschiedlichen Glanzgrad), beruft sich der Mieter häufig darauf, dass der bearbeitete Untergrund schlecht gewesen sei (z.B. wegen vorhandener Altanstriche) und die Arbeiten daher nicht besser ausgeführt werden konnten. Dazu hat das LG Berlin mit Urteil vom 27.10.2000 (Az.: 64 S 261/00, NZM 2001, 1075) entschieden, dass der Mieter zur fachgerechtenDurchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist unabhängig davon, in welchem Zustand sich die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses befand. Liegen Mängel vor, kann sich der Mieter nicht darauf berufen, dass der bearbeitete Untergrund dafür ursächlich gewesen sei, da er verpflichtet ist, den Untergrund für die Durchführung der Arbeiten hinreichend vorzubereiten z.B. durch Beseitigung von Altanstrichen oder Farbabplatzungen. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung nicht, hat der Vermieter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Kosten, die ein Malerfachgeschäft für die vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen veranschlagt.

Dementsprechend schuldet der Mieter auch einen Neuanstrich von Innentüren, wenn er diese während der Mietzeit mit Folien beklebt hat, die ohne Beschädigung der darunter befindlichen Farbschichten nicht abgezogen werden können. In diesem Fall kann sich der Mieter nicht darauf berufen, dass sich die Türen ohnehin in einem schlechten Allgemeinzustand befunden haben und bei Beginn des Mietverhältnisses bereits renovierungsbedürftig waren (LG Berlin a.a.O.).