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Vorarbeiten gehören zu den Schönheitsreparaturen
Der Mieter kann auch formularvertraglich zur fachgerechten Durchführung
der sog. Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Dies bedeutet, dass der
Mieter die Malerarbeiten an Wänden, Decken, Innentüren, den Innenseiten
der Fenster und der Außentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre
zumindest in mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB) durchführen muss.
Beanstandet der Vermieter Mängel der vom Mieter durchgeführten
Schönheitsreparaturen (z.B. ungleichmäßigen Farbauftrag, nicht deckende Anstriche,
unterschiedlichen Glanzgrad), beruft sich der Mieter häufig darauf, dass der bearbeitete
Untergrund schlecht gewesen sei (z.B. wegen vorhandener Altanstriche) und die Arbeiten
daher nicht besser ausgeführt werden konnten. Dazu hat das LG Berlin mit Urteil vom
27.10.2000 (Az.: 64 S 261/00, NZM 2001, 1075) entschieden, dass der Mieter zur
fachgerechtenDurchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist unabhängig
davon, in welchem Zustand sich die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses befand.
Liegen Mängel vor, kann sich der Mieter nicht darauf berufen, dass der
bearbeitete Untergrund dafür ursächlich gewesen sei, da er verpflichtet
ist, den Untergrund für die Durchführung der Arbeiten hinreichend
vorzubereiten z.B. durch Beseitigung von Altanstrichen oder Farbabplatzungen.
Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung nicht, hat der Vermieter Anspruch
auf Schadensersatz in Höhe der Kosten, die ein Malerfachgeschäft für die
vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen veranschlagt.
Dementsprechend schuldet der Mieter auch einen Neuanstrich von Innentüren,
wenn er
diese während der Mietzeit mit Folien beklebt hat, die ohne Beschädigung der
darunter befindlichen Farbschichten nicht abgezogen werden können. In diesem
Fall kann sich der Mieter nicht darauf berufen, dass sich die Türen ohnehin
in einem schlechten Allgemeinzustand befunden haben und bei Beginn des
Mietverhältnisses bereits renovierungsbedürftig waren (LG Berlin a.a.O.).
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