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Neben der turnusmäßigen Durchführung von Schönheitsreparaturen kann der Mieter auch durch Formularvertrag verpflichtet werden, sich anteilig an den Kosten der Schönheitsreparaturen zu beteiligen, wenn er vor Ablauf der Renovierungsfristen aus der Wohnung auszieht und deshalb zur Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht verpflichtet ist. Zur Ermittlung der Renovierungskosten darf der Mietvertrag bestimmen, dass dies aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes erfolgt. Dieser Kostenvoranschlag muss nach einem neuen Urteil des OLG Celle vom 21.6.2001 (Az.: 2 U 36/01, WuM 2001, 393) nicht unbedingt die Renovierungskosten der konkreten Wohnung ausweisen, da der Anspruch des Vermieters auf Zahlung dieser fiktiven Renovierungskosten nicht vom Zustand der konkreten Wohnung abhängig ist. Zum Nachweis der Renovierungskosten kann somit auch ein aktueller Kostenvoranschlag für eine baugleiche Wohnung genügen, wenn darin die für die fiktiven Renovierungskosten maßgeblichen Parameter (Flächenmaße für die einzelnen Räume, Einheitspreise) so nachvollziehbar ausgewiesen sind, dass der Mieter die Baugleichheit überprüfen kann. Diese Zahlungsverpflichtung kann der Mieter abwenden, wenn er die Schönheits-reparaturen ausführt, obwohl sie nach dem Fristenplan noch nicht fällig waren. Dabei muss der Mieter im Mietvertrag nicht auf diese Möglichkeit, seine Zahlungsverpflichtung durch Eigenleistung abzuwenden, hingewiesen werden. Dementsprechend ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, den Mieter vor Geltendmachung der fiktiven Renovierungskosten durch Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten anzuhalten. Vielmehr obliegt dem Mieter die Beweislast dafür, dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt hat und daher die Abgeltungsklausel nicht zur Anwendung gelangt (OLG Celle a.a.O.) |