| Wärmebedarfsberechnung ist nicht erforderlich |
Hat der Vermieter eine bauliche Maßnahme durchgeführt, die zu einer nachhaltigen Einsparung von Heizenergie führt (z.B. Wärmedämmung der Fassade), kann er die jährliche Miete um 11 % der anteilig auf die Wohnung entfallenden Kosten erhöhen (§559 BGB). Die Mieterhöhung muss dem Mieter in Textform erklärt werden, wobei diese Erklärung nur wirksam ist, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und erläutert wird (§ 559 b Abs. 1 BGB). An die Erläuterung der Mieterhöhungserklärung hat die Rechtsprechung zunehmend höhere Anforderungen gestellt und zuletzt sogar gefordert, dass der Erhöhungserklärung eine sog. Wärmebedarfsberechnung beigefügt werden muss, aus der hervorgeht, in welchem Maß sich eine Verringerung des Heizenergieverbrauchs ergibt (so KG Berlin, NZM 2000, 1049).
Dieser Auffassung hat der BGH nunmehr in letzter Instanz ausdrücklich widersprochen
und entschieden, dass die Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung nicht erforderlich
ist (BGH, RE vom 10.4.2002, VIII ARZ 3/01, NJW 2002, 2036).
Zur Begründung führt der BGH aus, dass eine "nachhaltige" Einsparung von Heizenergie
im Sinne von § 559 BGB (vor dem 1.9.2001: § 3 MHG) bereits dann vorliegt, wenn diese
messbar und nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ist. Ein bestimmtes Maß der
voraussichtlich einzusparenden Heizenergie ist für eine Mieterhöhung nach § 559 BGB
nicht erforderlich. Daher kann auch keine Wärmebedarfsberechnung gefordert werden,
die ein bestimmtes Maß der voraussichtlichen Energieeinsparung ausweist.
Ausreichend für eine plausible Darlegung eines Energieeinsparungseffektes der
durchgeführten Maßnahmen ist daher jedenfalls die Angabe der alten und der
neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) der renovierten Außenbauteile, weil
sich bei einer nennenswerten Veränderung dieser Messgrößen bei sonst gleichen
Bedingungen ohne weiteres eine Einsparung an Heizenergie ergibt. Aber auch mit
einer nur gegenständlichen Beschreibung der durchgeführten Baumaßnahme
(schlagwortartige Bezeichnung der Maßnahme z.B. "Isolierglasfenster" oder
"Vollwärmeschutz", Zuordnung zu den jeweiligen Positionen der Berechnung)
verfügt der Mieter im Regelfall über ausreichende Anhaltspunkte, um notfalls
unter - der ihm zumutbaren - Zuhilfenahme eines Fachmanns, überschlägig
beurteilen zu können, ob eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie eintreten
wird. Ob und in welchem Maß dies dann tatsächlich der Fall sein wird, muss im
Zweifelsfall mittels eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Dies ist
jedoch eine Frage der Begründetheit der Mieterhöhung und nicht der formellen
Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung. |