Rechtsprechung verlangt Wärmebedarfsberechnung

Eine Wärmedämmung z. B. des Daches oder der Außenwände durch Anbringung eines Vollwärmeschutzes kann zu einer erheblichen Reduzierung des Wärmebedarfes des Gebäudes und damit zu einer nachhaltigen Verringerung der Heizkosten der einzelnen Wohnungen führen. Ferner wird durch die Reduzierung des Energieverbrauchs auch die Umweltbelastung durch Schadstoffe reduziert.

Die Aufwendungen für eine Wärmedämmung trägt in der Regel der Eigentümer und Vermieter, während die eingesparten Heizkosten dem Mieter zugute kommen.

Der Vermieter ist daher gem. § 3 Abs. 1 Miethöheregelungsgesetz (MHG) berechtigt, die jährliche Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen. Hierbei handelt es sich um eine einseitige Mieterhöhung, an deren Wirksamkeit von der Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen gestellt werden.

In der schriftlich abzugebenden Mieterhöhungserklärung muss der Vermieter dem Mieter die Erhöhung aufgrund der entstehenden Kosten berechnen und erläutern. Dies setzt nach der Rechtsprechung u. a. voraus, dass der Vermieter die einzeln durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Wärmedämmung, Austausch der Fenster) konkret bezeichnet, die dafür jeweils anfallenden Kosten - nach Gewerken unterteilt - aufführt, sowie den Schlüssel für die Verteilung der umgelegten Kosten auf die einzelnen Mieter angibt und erläutert (z. B. nach der Zahl der Fenster oder dem Verhältnis der Wohnflächen). Grundsätzlich genügt es auch nicht, wenn lediglich ein Endbetrag angegeben wird. Vielmehr sind die einzelnen Rechnungspositionen mitzuteilen, denn bereits aufgrund der vom Vermieter mitzuteilenden Berechnung - und nicht erst aufgrund einer Einsichtnahme in die Belege - soll sich der Mieter schlüssig darüber werden, ob das Verlangen des Vermieters bei überschlägiger Berechnung berechtigt ist (so z.B. LG Potsdam, Urteil vom 25.5.2000 Az: 11 S 190/99 WM 2000, 553).

Das Kammergericht Berlin hat nun mit einem neuen Rechtsentscheid diese strengen Anforderungen nochmals verschärft und verlangt, dass der Vermieter, der einen Modernisierungszuschlag wegen Wärmedämmmaßnahmen geltend macht, in der Miterhöhungserklärung durch eine Wärmebedarfsberechnung darlegen muss, in welchem Maß sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt (KG Berlin, Beschluss vom 17.8.2000, Az: 8 RE-Miet 6159/00 WM 2000, 535).

Eine Mieterhöhungserklärung, die ohne die erforderliche Wärmebedarfsberechnung abgegeben wird, ist daher nach der neuen Rechtslage aus formellen Gründen unwirksam.

Zur Vermeidung solcher formellen Fehler sollte vor Durchführung der Mieterhöhung rechtlicher Rat eingeholt werden.