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Wann geht ein Telefax zu?
Sofern gesetzlich keine Schriftform vorgeschrieben ist (z. B. für die Kündigung von Gewerberäumen), genügt eine Kündigung per Telefax, da auch eine im Mietvertrag (üblicherweise) vereinbarte Schriftform durch Erklärung per Telefax gewahrt ist. Diese geht dem Empfänger zu, wenn das Telefax durch das Empfangsgerät ausgedruckt wird. Insofern kommt es nach einem Urteil des BGH nicht darauf an, ob der Empfänger von der Erklärung tatsächlich Kenntnis nimmt. Die Erklärung geht daher auch dann zu, wenn der Ausdruck zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich der Empfänger in Urlaub befindet. Sofern das Original des Kündigungsschreibens später mit der Post übersandt wird, ist für den Zugang der zur Wahrung bestimmter Fristen entscheidend sein kann, nicht der Eingang des Originals, sondern der Eingang des Telefax entscheidend (BGH, Urteil v. 21.01.2004, XII ZR 214/00, WuM 2004, 269). |