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Ob und wann der Vermieter verpflichtet ist, schon vor Beginn der Heizperiode die Heizung in Betrieb zu nehmen, hängt maßgeblich von der Dauer der Kälteperiode und dem Aufwand durch die Inbetriebnahme der Heizung ab. Es muss geheizt werden, wenn nur bei den Mietern, die die Beheizung wünschen, Kosten anfallen und dies keinen größeren Aufwand verursacht. Verlangt nur ein Teil der Mieter die Beheizung, der andere Teil lehnt dies jedoch ab, und werden die Kosten teils nach Verbrauch, teils nach der Wohnfläche ermittelt, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Eine Heizpflicht ist richtigerweise erst dann anzunehmen, wenn
Nicht zuzustimmen ist der Ansicht des AG Hamburg (ZMR 1981,330), wonach sich der Vermieter an die Mehrheitsentscheidung der Mieter halten darf, sowie der Ansicht des AG Köln (WM 1986,136), nach der eine Heizpflicht bestehen soll, wenn die Raumtemperatur einen Tag lang unter 20° C bleibt und mit einer Besserung in den nächsten 1-2 Tagen nicht zu rechnen ist. Dies widerspräche dem Gebot, mit der sich stetig verteuernden Heizenergie sparsam umzugehen. Weitere Einzelheiten hierzu, u.a. zur Mindesttemperatur in Mieträumen und zur Wirksamkeit von Formularklauseln über Temperaturbeschränkungen finden Sie im "Vermieterlexikon", Stürzer/Koch, 7.Auflage, April 2002. |