| Wartungskosten sind umlagefähig |
Die Kosten der Wartung von bestimmten Anlagen können vertraglich als "sonstige Betriebskosten" im Sinne der Ziff. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV auf den Mieter umgelegt werden. Allerdings muss der Kostengegenstand im Mietvertrag genau bezeichnet werden. Die pauschale Umlage "sonstige Betriebskosten" genügt nicht. Umlagefähig sind nach einem neueren Urteil des LG Berlin vom 17.10.2000 (64 S 257/00, NZM 2002, 65) Wartungskosten für Feuerlöschgeräte, z.B. für das Prüfen oder Erneuern des Lösch- oder Druckmittels in regelmäßigen Abständen; ferner die Kosten der Wartung der elektrischen Anlage, der Lüftungsanlage, der Pumpen (LG Berlin a.a.O.), von Müllschluckern, Blitzableitern, sowie von Dachrinnen- und Dachrinnenheizungen. |