Samstag ist Werktag

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Vermieter berechtigt, die vermietete Wohnung zu betreten und zu besichtigen. Sind z. B. vorliegende Mängel oder anstehende Instandhaltungsmaßnahmen zu prüfen, darf der Vermieter die Wohnung auch zusammen mit der Hausverwaltung bzw. Fachhandwerkern betreten, soweit und sooft dies erforderlich ist. Allerdings hat vorab eine Terminabsprache zu erfolgen, wobei jede Partei wichtige Belange der anderen Partei berücksichtigen muss.

Dazu hat das AG Köln (Urteil vom 27.9.2000, Az.: 207 C 213/00, NZM 2001, 41) entschieden, dass auch der Samstag zu den Werktagen zählt und der Vermieter daher den vom Mieter angebotenen Besichtigungstermin an einem Samstag nicht allein deshalb ablehnen kann, weil dieser Termin außerhalb der Geschäftszeiten seines Hausverwalters liegt, den er zu diesem Termin hinzuziehen möchte.

Verweigert der Mieter unberechtigt dem Vermieter oder dessen Beauftragten den Zutritt zur Wohnung, muss der Vermieter vor dem zuständigen Mietgericht auf Zutritt klagen. Zur Kündigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter in diesem Fall nach einem Urteil des LG Berlin nicht berechtigt (LG Berlin, Urteil vom 31.3.2000, Az.: 64 S 534/99, NZM 2001, 40).