Kein "Wettlauf" der Kündigungen

Wer durch sein Verhalten den Vertragspartner zur Kündigung des Mietverhältnisses veranlasst (z. B. der Mieter den Vermieter durch Zahlungsverzug mit der Miete, der Vermieter den Mieter durch Nichtgewähren oder Entziehen des vertragsgemäßen Gebrauchs), hat dem Vertragspartner grundsätzlich auch sämtliche sog. Kündigungsfolgeschäden zu ersetzen. Z. B. muss der Mieter dem Vermieter den Mietausfall bis zur Neuvermietung; der Vermieter dem Mieter die mit der Anmietung anderer Räume zusammenhängenden Kosten ersetzen.

Nach einem neuen Urteil des KG Berlin vom 29.10.2001 (20 U 1885/00, GE 2002, 258) entfällt allerdings der Anspruch auf Ersatz eines Kündigungsfolgeschadens, wenn auch der andere Teil zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Hat der Mieter z.B. wegen Nichtgewähren des vertragsgemäßen Gebrauchs gekündigt, kann er keinen Kündigungsfolgeschaden geltend machen, wenn auch der Vermieter z.B. wegen laufend unpünktlicher Mietzahlung zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen ist. Nicht erforderlich ist, dass der Vermieter die fristlose Kündigung auch tatsächlich ausgesprochen hat, da es nicht "zu einem Wettlauf der Kündigungen kommen" darf (so KG Berlin a.a.O.).