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Wirtschaftlichkeitsgebot beachten
Mit dem Mietrechtsreformgesetz 2001 wurde der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in das Gesetz aufgenommen (§ 556 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz BGB). Der Vermieter soll damit angehalten werden, im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraumes möglichst wirtschaftlich, d. h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzenverhältnis vorzugehen. Weichen die vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten erheblich von den Durchschnittskosten ab, muss der Vermieter nach einem neuen Urteil des AG Frankfurt/M. die Richtigkeit der abgerechneten Kosten darlegen, die Abweichung erläutern, die Erforderlichkeit beweisen und die Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes eingehend darlegen; andernfalls kann der Vermieter die entsprechenden Betriebskostenpositionen nur mit ihrem durchschnittlichen Satz auf den Mieter umlegen. (AG Frankfurt/M., Urteil v. 5.6.2002, 33 C 4255/01-28, WuM 2002, 376) |