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Eingeschränkter Zugriff auf Sparkonto des Mieters
Eine vom Mieter geleistete Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis, z. B. rückständige Mieten oder Betriebskosten, nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführte Schönheitsreparaturen. Allerdings darf der Vermieter die Kaution grundsätzlich erst nach Beendigung des Mietverhältnisses in Anspruch nehmen. Entstehen Forderungen während des noch laufenden Mietverhältnisses, z. B. aufgrund rückständiger Mieten, muss der Vermieter diese notfalls gerichtlich geltend machen oder die entsprechenden Konsequenzen ziehen, z. B. das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen. Die Kaution darf der Vermieter während des noch laufenden Mietverhältnisses nur ausnahmsweise aufbrauchen und zwar nur dann, wenn und soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt ist, unstreitig ist oder so offensichtlich begründet ist, dass ein Bestreiten durch den Mieter mutwillig erscheint (so z. B. LG Mannheim, WuM 1996, 269). Dementsprechend hat das LG Wuppertal nunmehr entschieden, dass die für eine Barkaution maßgeblichen Grundsätze auch dann gelten, wenn der Mieter die mit Sicherheit nicht durch eine Barkaution, sondern durch Verpfändung eines Sparguthabens geleistet hat. Auch dieses darf der Vermieter nur im Falle der Pfandreife, d. h. nur dann auflösen, wenn ihm gegen den Mieter ein fälliger Anspruch zusteht (LG Wuppertal, Urteil v. 27.11.2003, 9 S 194/03, NZM 2004, 298). |