| Wirksame Zustellung durch Einwurf in Briefschlitz Die Zustellung eines Schriftstücks, z. B. einer Kündigung, Mieterhöhung oder Abmahnung, durch einen Boten ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn ein fristgerechter Zugang sichergestellt werden soll oder wenn damit zu rechnen ist, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern wird. Gleiches gilt, wenn der Empfänger die Annahme bereits verweigert hat und das Schriftstück daher von der Post zurückgesandt wurde. Der Bote kann jede volljährige Person sein, die nicht Vertragspartner ist. Er muss den Inhalt des Schriftstücks kennen und dieses so in den Bereich des Empfängers bringen, dass dieser die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören hierbei die von diesem zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen, wie z. B. der Briefkasten. Wirft der Bote des Vermieters das Schriftstück (z. B. die Kündigung) in den Briefkasten des Mieters ein, gilt dieses grundsätzlich auch dann als zugegangen, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht in der Lage war, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers kommt es nach einem neuen Urteil des LAG Düsseldorf (Urteil vom 19.9.2000, Az.: 16 Sa 925/00, MDR 2001, 145) auch nicht an, wenn ein Haus mit mehreren Mietparteien über keine Briefkästen verfügt und die Postzustellung üblicherweise durch Einwurf in den dafür vorgesehenen Briefschlitz in der Haustüre erfolgt. Ein auf diesem Weg per Boten zugestelltes Kündigungsschreiben ist nach Auffassung des Gerichts in den Machtbereich des Empfängers gelangt und diesem somit wirksam zugegangen. Sogar die Ablage des Schriftstücks auf der Treppe im Hausflur kann einen wirksamen Zugang bewirken, wenn es im konkreten Fall üblich ist, dass die Post des Empfängers dort abgelegt wird. Der Empfänger kann daher unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung nicht geltend machen, die dort niedergelegte Post müsse verlorengegangen sein (so bereits LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1990, Az.: 4 Sa 1064/90, LAGE § 130 BGB, Nr. 14). Die obengenannten Entscheidungen sind in arbeitsgerichtlichen Verfahren ergangen, haben aber wegen der gleichgelagerten Zugangsproblematik von Willenserklärungen im Mietrecht entsprechende Bedeutung. |