Zwangsverwalter muss Kaution zurückzahlen

Wird über eine Wohnung die Zwangsverwaltung angeordnet, muss der Zwangsverwalter nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Mieter die von diesem geleistete Kaution zurückzahlen. Dies gilt nach dem Urteil des OLG Hamburg v. 14.11.2001 (4 U 100/01, WuM 2002, 29) auch dann, wenn dem Zwangsverwalter die Kautionssumme vom Vermieter nicht ausgehändigt worden ist.