| Kein Zwangsgeld gegen den Vermieter |
Für Feuchtigkeitsschäden in den Mieträumen, die aufgrund von baulichen Mängeln (z.B. schadhaftes Mauerwerk, undichtes Dach) entstanden sind, ist der Vermieter verantwortlich. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur Behebung solcher Schäden nicht nach, kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag des Mieters zwar auch im Wege der einstweiligen Verfügung dem Vermieter aufgeben, bestimmte Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Feuchtigkeit zu verhindern. Jedoch ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Vermieter zur Durchsetzung dieser Maßnahmen unzulässig, da eine sog. vertretbare Handlung vorliegt, die nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist. Dies bedeutet, dass das Gericht den Mieter lediglich ermächtigen kann, die Handlung auf Kosten des Vermieters selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme). Ferner kann der Mieter vom Vermieter für diese Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss verlangen (so OLG Dresden, Beschluss vom 8.10.2001, 3 W 1411/01, WuM 2002, 34). |