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Zwangsverwalter muss Betriebskosten abrechnen
Im Falle einer vom Vollsteckungsgericht angeordneten Zwangsverwaltung der Mietwohnung, die von einem Gläubiger des Wohnungseigentümers beantragt werden kann, muss der vom Vollstreckungsgericht eingesetzte Zwangsverwalter alle Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Wohnung in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen (§ 152 ZVG). Der Zwangsverwalter ist daher gegenüber dem Mieter zur vertragsgemäßen Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch für Abrechnungszeiträume, die vor seiner Bestellung liegen. Ferner ist der Zwangsverwalter verpflichtet, dem Mieter ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben auszubezahlen, auch wenn er selbst keine Zahlungen erhalten hat, weil der Mieter die Vorauszahlungen in zulässiger Weise noch an den Zwangsverwaltungsschuldner, d. h. den Vermieter geleistet hat (BGH, Urteil v. 26.03.2003, VII ZR 333/02, NZM 2003, S. 473). |