| Keine Gesundheitsgefahr für gewerblichen Zwischenmieter Der Mieter einer Wohnung kann gem. § 544 BGB auch ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit außerordentlich und fristlos kündigen, wenn die Benutzung der Wohnung für ihn mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist, z. B. durch Ausdünstung von Schadstoffen, Feuchtigkeit u. ä. Dies gilt jedoch nicht für einen gewerblichen Zwischenmieter, der die Wohnung im Rahmen eines Steuersparmodells ausschließlich zum Zwecke der Weitervermietung anmietet, da die nachteilige Beschaffenheit der Wohnung für ihn nicht zu Gesundheitsschäden, sondern allenfalls zu Vermögensschäden führen kann, die jedoch außerhalb des Schutzbereiches des § 544 BGB liegen (OLG Köln, Urteil vom 25.9.2000, Az.: 16 U 46/2000, WM 2001, 24). |