Was bringt uns das Jahr 2006 im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer?

Von Rechtsanwältin/Steuerberaterin Agnes Fischl,
Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl & Michael Lettl
Biberger Strasse 1, 82008 Unterhaching



Mögliche Steuererhöhungen

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für den hiesigen Aufsatz ist das Ergebnis der Gespräche zur großen Koalition gerade bekannt gemacht worden.

Bis zu diesem Ergebnis haben zahlreiche Meldungen und "Unwörter" das Bild dieser Verhandlungen geprägt. Schließlich wurde den Verantwortlichen aufgegeben, eine Steuererhöhungsorgie zu vermeiden.

Vor allem das Stichwort der "Reichensteuer" hat uns aufhorchen lassen. Was wir uns darunter vorstellen können, ist nunmehr bekannt. Was wir uns darunter in der Zukunft vorstellen müssen, ist uns heute noch nicht bekannt. Mit dieser Diskussion will man aber wieder den Faden der Besteuerung hohen Einkommens aufgreifen, die Besteuerung des Vermögens scheint dabei nicht ausgeschlossen zu sein. Aus diesem Grund werden wir uns nicht davor verschließen können, dass wir auch im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Steuererhöhungen zu rechnen haben.

Gerade die niedrigen Besteuerungsgrundlagen für das Immobilienvermögen und die Tatsache, dass die Übertragung von Grundvermögen auf die nächste Generation auch mit der Inanspruchnahme von gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen zum heutigen Zeitpunkt sehr günstig gestaltet werden kann, führt dazu, dass dieser Bereich immer wieder in die Schlagzeilen geraten ist.


Derzeitig anhängige Verfahren bzw. Gesetzesvorlagen

An dieser Stelle soll noch einmal ein Überblick über die derzeitigen anhängigen Verfahren oder Gesetzesentwürfen gegeben werden:


Vorlage zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Finanzgericht, hat in einem Vorlagebeschluss vom 22.05.2002 an das BVerfG entschieden, dass es einen Teil des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig halten würde.

Dabei hat es sowohl die niedrige Steuerbelastung für Grundvermögen angegriffen, als auch die Möglichkeit, bisher ein reines Objekt zur Vermögensverwaltung als Betriebsvermögen umzuwidmen, um mit dieser Konstellation die sehr hohen Vergünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch zu nehmen.

Gerade die Möglichkeit, privates Vermögen insbesondere Immobilienvermögen in eine GmbH & Co. KG einzulegen, führt über die Regeln des § 13 a Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) zu hohen Vergünstigungen.

Neben der Möglichkeit, einen so genannten Betriebsvermögensfreibetrag in Höhe von € 225.000,00 geltend zu machen, erfolgt zusätzlich auch eine Reduzierung der Bedarfswerte für die Erbschafts- und Schenkungssteuerzwecke um 35 %, so dass letztendlich dann nur mehr ein um € 225.000,00 gemindertes Vermögen in Höhe von 65 % besteuert wird. Von diesem Anteil kann dann wiederum der persönliche Freibetrag abgezogen werden. Auch beim Ansatz der Steuerklasse gibt es für Übertragungen, die aufgrund des Verwandtschaftsgrades (also z. B. Onkel an Neffen) durchaus sehr ungünstig sein könnten, eine Begünstigung. Denn nur mit 22 % des zu versteuernden Vermögens wird der Neffe mit der Steuerklasse II besteuert. In Höhe von 88 % wird es so behandelt, als fiele er unter die Steuerklasse I.

Diesen sehr günstigen schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Rahmenbedingungen steht natürlich der Nachteil gegenüber, dass das vormalige Privatvermögen zum Betriebsvermögen wird, sodass ein bei einem dann durchgeführten Verkauf ein möglicherweise entstehender Gewinn in jedem Fall einkommensteuerlich angesetzt wird.

Eine Entscheidung über die Wahl der Gesellschaftsform kann nur dann getroffen werden, wenn man umfassend über die Möglichkeiten und Risiken aufgeklärt wird.

In einer Pressemitteilung der Süddeutschen Zeitung vom 09.11.2005 heißt es: "In das seit gut drei Jahren beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren über die Erbschafsteuer kommt Bewegung. "Eine Entscheidung wird voraussichtlich in der zweiten Hälfte des kommenden Jahres fallen", sagte eine Sprecherin des Verfassungsgerichts. Am Vortag hatte der bayerische Finanzminister Kurt Faltlhauser anlässlich des Deutschen Steuerberatertags in München gesagt, bei der geplanten Reform der Erbschaftsteuer solle man erst die Entscheidung aus Karlsruhe abwarten, die "wohl unmittelbar" bevorstehe."

Man muss also damit rechnen, dass zum Ende des nächsten Jahres oder auch schon früher mit einer massiven Änderung "Reform der Erbschaftsteuer" gerechnet werden muss. Ob man für die heutigen Übertragungen noch einen Vertrauensschutz haben wird, ist fraglich.

Zahlreiche derartiger Änderungen mit "Rückwirkung" sind uns noch in allzu guter Erinnerung. Die Versteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Grundstücken wurde ad hoc von 2 auf 10 Jahre hoch gesetzt. Es ist zwar damit zu rechnen, dass diese Steuererhöhung" nur für diejenigen Grundstückverkäufe gelten soll, für die die 2-Jahresfrist zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war. Bis heute wartet man auf eine Entscheidung des BVerfG.


Gesetzesvorschläge zur Reformierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Tatsache, dass seitens des Gesetzgebers schnell gehandelt werden kann, lässt sich daraus herleiten, dass schon verschiedene Gesetzesvorlagen bekannt sind und nur mehr auf ihre Umsetzung warten.

Dabei sind vor allem die Ländergesetzesvorlagen zu berücksichtigen, denn die Erbschafts- und Schenkungsteuer ist eine Landessteuer, so dass auch damit zu rechnen ist, dass der Bundesrat aufgrund der knappen Kassen seine Zustimmung in jedem Fall erteilen wird.

Schleswig-Holstein

Dieser Entwurf behandelt vor allem die Bedarfsbewertung der Immobilien. Derzeit erfolgt ein Vergleich zwischen dem unbebauten Grundstück (Bodenrichtwert) und dem Gebäude (Ertragswert). Der höhere der beiden Bewertungsergebnisse wird für die Besteuerung herangezogen. In diesem Entwurf ist nunmehr die Regelung enthalten, diese beiden Bewertungen zusammenzufassen, wobei dann auch noch die einzelnen Bewertungen erhöht werden sollen. So soll der pauschale Abzug von 20 % bei der Bewertung des unbebauten Grundstücks auf 10 % gesenkt werden.

Es ist nachvollziehbar, dass man mit diesen Regelungen sich gerade im Münchner Raum dem Verkehrswert einer Immobilie annähert.

Bayern

Der bayerische Entwurf hatte vor allem zum Inhalt die Begünstigung von operativem Betriebsvermögen zum Inhalt. Danach sollen aber alle anderen rein vermögensverwaltenden Betriebe, wie es sich bei der vorgenannten GmbH & Co. KG handelt, die nur das Mietshaus verwaltet, nicht mehr unter die Begünstigung fallen.

Ein Hinweis an dieser Stelle: für diejenigen, die Ihre Immobilie lediglich im Rahmen einer Betriebsverpachtung betrieblich nutzen, kann es ohne weiteres möglich sein, dass auch sie nicht mehr bei der Übertragung auf die nächste Generation in diese Begünstigung fallen werden. Im Gegensatz dazu ist es Meinung, dass die Immobilien, die sich bei der Betriebsaufspaltung in der so genannten Besitzgesellschaft befinden, diese Steuervergünstigung weiterhin erhalten soll. Vielen wird die Konstruktion der Betriebsaufspaltung nicht bekannt sein. Die Immobilien und sonstigen Betriebswerte befinden sich in einer Gesellschaft, nämlich der so genannten Besitzgesellschaft und werden einer anderen Gesellschaft, nämlich der so genannten Betriebsgesellschaft über eine Verpachtung zur Verfügung gestellt. Die Besitzgesellschaft kann in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geführt werden. Dennoch ist das in der Besitzgesellschaft enthaltene Vermögen über diese Verbindung Betriebsvermögen.

Gesetzesentwurf Bundesregierung

Auch dieser Gesetzesentwurf sieht maßgebliche Vergünstigungen im Beriech der Übertragung von Betriebsvermögen vor. Dadurch soll es vor allem dem Mittelstand möglich sein, die Fortführung durch Übertragungen auf die nächste Generation u gewährleisten. Nachdem auch in der neuen Bundesregierung der Posten der Bundesjustizministerin personell nicht verändert werden wird, ist dieser Entwurf sicherlich von einer gewissen Nachhaltigkeit geprägt.

Fazit

Auch wenn derzeit im Rahmen des Ergebnisses des Koalitionsvertrags keine Änderungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer enthalten sind, so ist in der nächsten Zeit sicherlich mit einer maßgeblichen Erhöhung zu rechnen. Der Verweis auf die Mehrwertsteuer zeigt, dass auch hier mit 19 % eine Anpassung an die durchschnittlichen Steuersätze der Europäischen Union durchgeführt wird.

Aus den nun auch schon vorliegenden Gesetzesentwürfen kann man ebenfalls Rückschlüsse darauf finden, dass wir uns in Deutschland mit der Besteuerung im Bereich der Übertragung oder des Vererbens im Lande der Glückseligen befinden. Auch wenn wir über viele Regelungen lamentieren: Deutschland weist in Bezug auf den internationalen Vergleich eine der niedrigsten Besteuerungen auf.

Statistische Erhebungen haben ergeben, dass in den nächsten Jahren Vermögenswerte in Höhe von ca. 2 Billionen übergeben werden. Davon entfällt auf das Immobilienvermögen die Hälfte.

Aus diesem Grund wird in jedem Fall damit zu rechnen sein, dass eine drastische Erhöhung in diesem Bereich erfolgen wird. Viele spielen sich schon lange mit dem Gedanken, die Übertragung auf die nächste Generation vorzubereiten und in die Tat umzusetzen. Aus diesem Grund kann nur dringend angeraten werden, die noch verbleibende Zeit zu nutzen, um eine auf die individuellen Bedürfnisse der Familie abgestimmte Regelung zu erreichen. Wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.