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Wohnungsbauförderung beim Bauen auf fremden Grund und Boden
Auch dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann als "wirtschaftlicher Eigentümer" die Wohnungsbauförderung zustehen, wenn er gemeinsam mit seinem Lebensgefährten auf dessen eigenen Grundstück ein Eigenheim errichtet. Von Rechtsanwältin Steuerberaterin Agnes Fischl, Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Fischl & Lettl, Unterhaching Die staatliche Wohnungsbauförderung (§ 10 e EStG/EigZulG) kann grundsätzlich nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer in Anspruch nehmen. In der letzten Ausgabe der Zeitschrift wurde aufgezeigt, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch der sogenannte wirtschaftliche Eigentümer die Wohnungsbauförderung geltend machen kann. Diese Problematik findet sich vor allem auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wieder. Gerade bei dieser in der heutigen Zeit immer aktuelleren Form des Zusammenlebens kommt es vor, dass die Partner gemeinsam (insbesondere bei gleicher Kostentragung) z.B. ein Einfamilienhaus errichten, das in Betracht kommende (Bau-)Grundstück jedoch zivilrechtlich im Eigentum nur eines Partners steht und auch kein Miteigentumsanteil an diesem Grundstück übertragen werden soll. Wie bereits erwähnt, geht das Haus durch die feste Verbindung mit dem Grund und Boden automatisch in das Eigentum desjenigen über, der Eigentümer des Grundstücks ist. Dies würde auch hier bedeuten, dass nur der Grundstückseigentümer die Wohnungsbauförderung geltend machen kann, nicht aber auch der Lebensgefährte, obwohl er die Hälfte der Baukosten bei Errichtung des Hauses mitgetragen hat. Um diese unbillige Lösung zu vermeiden, hat der Bundesfinanzhof (BFH) als höchstes deutsches Finanzgericht mit Urteil vom 18.07.2001 dahingehend entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen demjenigen Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der nicht Eigentümer des Grundstücks ist, sondern der sich "nur" an den Baukosten des Hauses beteiligt, auch die Wohnungsbauförderung zustehen kann. Dazu muß er aber sogenannter wirtschaftlicher Eigentümer geworden sein. Wirtschaftliches Eigentum liegt dann vor, wenn der andere Lebenspartner
Liegen diese Voraussetzungen kumulativ vor, so kann der eigentliche Eigentümer über das Gebäude wirtschaftlich gesehen nicht mehr uneingeschränkt verfügen. Diese Beschränkung macht den anderen Lebenspartner hinsichtlich den Anschaffungskosten des Hauses zum wirtschaftlichen Eigentümer. Dann kann er auch die Wohnungsbauförderung für sich in Anspruch nehmen. Es ist dabei grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Ausgleichsanspruch nicht ohne weiteres zu unterstellen ist. Insbesondere finden die familienrechtlichen Grundsätze des gesetzlichen Zugewinnausgleichs unter Eheleuten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gerade keine Anwendung. Der Ausgleichsanspruch kann sich aber aus der analogen Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Grundsätze ergeben. Dabei ist der Wert zu ermitteln, den das Gebäude im Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft hat, so daß beide Partner nicht nur ihre ursprünglich geleisteten finanziellen Beiträge auszugleichen haben, sondern auch an einer mittlerweile eingetretenen Wertsteigerung teilnehmen. Die Beteiligungsquote ist dann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Wenn beide Partner das errichtete Eigenheim als gemeinsames Vermögen ansehen, dann gesteht der BFH eben unter den vorgenannten Voraussetzungen auch dem nur wirtschaftlichen Eigentümer die Wohnungsbauförderung zu. Damit im Einzelfall der Gang zu den Finanzgerichten erspart werden kann, sollte auch hier beachtet werden, dass eine schriftliche Vereinbarung über die einzelnen Beiträge der jeweiligen Partner zur Errichtung eines Eigenheims in jedem Fall getroffen werden sollte. Dies ist aber nicht nur anzuraten, um die Wohnungsbauförderung in Anspruch nehmen zu können, sondern gerade auch für den Fall, um bei Beendigung der Lebensgemeinschaft einhergehende Streitigkeiten von vorneherein zu vermeiden. Eine eingehende rechtliche/steuerliche Beratung mit dem Ziel einer Vertragsausarbeitung für die Beendigung der Lebensgemeinschaft ist daher dringendst anzuraten. |