Eigenheimzulage

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an Angehörige muss voll unentgeltlich sein.


Von Rechtsanwältin Steuerberaterin Agnes Fischl, Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Fischl Lettl, Unterhaching


In der Steuerberatungspraxis kommt immer wieder folgende Konstruktion vor: Um die Eigenheimzulage steuerlich geltend machen zu können, wird von der Tochter/dem Sohn eine Wohnung gekauft, in die dann die Eltern einziehen.

Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage ist unter anderem, daß der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, wenn - wie in meinem Bespiel dargestellt - eine Wohnung an einen Angehörigen zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen wird. Unentgeltlichkeit ist dann gegeben, wenn für die Wohnungsüberlassung keinerlei Entgelt gezahlt wird. Jegliche Gegenleistung des Angehörigen gleich welcher Art und Höhe ist für den Erhalt der Eigenheimzulage förderungsschädlich. Der Grund für diese Schädlichkeit liegt darin, daß der Gesetzgeber nur solche Maßnahmen mit der Eigenheimzulage begünstigen will, zu denen der Angehörige keinen finanziellen oder wirtschaftlichen Beitrag für die Wohnungsüberlassung leisten muß.

Welche weiteren Voraussetzungen für die "Unentgeltlichkeit" vorliegen müssen, ist nun in einem Urteil des BFH, des höchsten Finanzgerichts, vom 31.07.2001 entschieden worden.

Dabei ist der BFH davon ausgegangen, daß eine Wohnungsüberlassung nicht nur deshalb unentgeltlich ist, weil eine gegenseitige Vertragsbeziehung fehlt, also zwischen der Tochter/dem Sohn und den Eltern gerade kein Mietvertrag geschlossen worden ist. Vielmehr hängt die Beurteilung des Sachverhalts für den Erhalt der Eigenheimzulage bei Wohnungsüberlassung an Angehörige und somit deren Unentgeltlichkeit vom Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ab. Als Gegenleistung des Angehörigen kommen auch Vorteile an den Eigenheimzulageberechtigten in Betracht, die gerade mit der Wohnungsüberlassung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang

So hat der BFH entschieden, daß auch die Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens durch den Angehörigen an den Wohnungseigentümer für den Erhalt der Eigenheimzulage schädlich sein kann. Das Darlehen muß dann aber auch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung stehen muß; das heißt das Darlehen muß zum Beispiel für die Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommen worden sein. Gleiches gilt dann natürlich auch für die Überlassung eines zinslosen Darlehens.

Um schädliche Folgen zu vermeiden, ist bei der Überlassung von z.B. Eigentumswohnungen an nahe Angehörige und damit einhergehende finanzielle Hilfen eine steuerliche Beratung unabdingbar.

Allerdings sei darauf hingewiesen, daß es nicht schädlich ist, wenn der Angehörige die Nebenkosten der Wohnung nach § 27 der 2. Berechnungsverordnung zu zahlen hat (Heizung, anteilige Grundbesitzabgaben, anteilige Hausversicherung).