Wegen Erhaltungssatzung Abschlag vom Bodenrichtwert


Rechtsanwältin Claudia Ziegelmayer, München


Das Finanzgericht München stellte mit Beschluss vom 29. November 2002 fest, dass die Beeinträchtigungen durch eine Erhaltungssatzung einen weiteren Abschlag vom Bodenrichtwert bei der Bewertung von Grundstücken zum Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer rechtfertigen (Beschluss des Finanzgerichtes München vom 29. November 2002, Aktenzeichen: 4 V 3829/02).

Bei der Bewertung von Grundbesitz wird gemäß § 146 Absatz 6 i.V.m. § 145 Absatz 3 BewG (Bewertungsgesetz) der sogenannte Mindestwert ermittelt. Dieser bestimmt sich nach dem um 20% verminderten Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1996. Liegt ein Grundstück im Bereich einer sogenannten Erhaltungssatzung, so ist der Grundstückseigentümer mit weiteren Einschränkungen der Nutzung des Grundbesitzes so z.B. bei baulichen Veränderungen und Modernisierungen belastet. Die Bodenrichtwerte der Landeshauptstadt München berücksichtigten jedoch diese zusätzliche Belastung des Grundbesitzes bei der Ermittlung des Bodenrichtwertes in der Regel nicht.

Daher ist das zu bewertende Grundstück mit dem "typischen Bodenrichtwertgrundstück" nicht vergleichbar, so dass der Bodenrichtwert angepasst werden muss (BewRL R 160 Abs. 1 Rössler/Troll BewG Anm. 18 zu § 145). Das Finanzgericht München hält aufgrund der wegen der Erhaltungssatzung nicht zu erhöhenden Bebauung wegen der darüber hinaus gehenden Beeinträchtigungen durch diese Erhaltungssatzung einen weiteren Abschlag für gerechtfertigt. Bei summarischer Prüfung erscheint dem Gericht hier eine zusätzliche Ermäßigung des Bodenrichtwertes um 20% gerechtfertigt.

Diese Entscheidung kann für viele Steuerpflichtige deren Immobilie im Bereich einer Erhaltungssatzung liegt, Steuervorteile sichern. Ob Ihr Grundstück im Bereich der Erhaltungssatzung der Landeshauptstadt München gelegen ist, kann durch Nachfrage bei dem Haus- und Grundbesitzerverein München in Erfahrung gebracht werden.