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Gesamtschuldnerausgleich von Rechtsanwältin Astrid Congiu-Wehle Rechtsanwalts- und Steuerberateratungskanzlei Agnes Fischl und Michael Lettl, Unterhaching Wenn Immobilien von Ehegatten angeschafft werden, macht man sich meistens keine Gedanken über die Fragen: Wer wird Eigentümer? Wer unterschreibt den Kreditvertrag? Wer bürgt? Meistens entscheidet man sich dann auf die Schnelle zu einer hälftigen Teilung aller Verträge, ohne sich überhaupt über die Konsequenzen im Klaren geworden zu sein. Solange dann die Ehe in seinen geordneten Bahnen verläuft, wird man das Darlehen während dieser Zeit zurückzahlen. Schließlich wird man sich dann die Überlegungen anstellen, wie man das unbelastete Haus an die nächste Generation übergibt. Problematisch wird es dann, wenn sich die Ehegatten bei einer Trennung oder Scheidung hinsichtlich dieses Vermögens auseinandersetzen wollen. Dann wird beiden Ehegatten erstmals deutlich, dass dies so ohne weiteres nicht möglich ist. Zahlungen an das Kreditinstitut werden während der Trennungszeit meistens von demjenigen Ehegatten weiter bezahlt, der diese Raten schon immer von seinem Konto beglichen hat. Fraglich ist nun, wer die Begleichung dieser Ratenzahlungen ab der Trennung vornehmen muss und ob und in welcher Höhe gegenüber dem nicht zahlenden Ehegatten ein Teil der Ratenzahlungen zurück gefordert werden kann. Ausgangsbeispiel: F und M sind im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie kaufen gemeinsam eine Eigentumswohnung für € 300.000,00, wofür sie ein Darlehen in Höhe von € 100.000,00 bei der Bank X aufnehmen müssen. Beide sind Darlehensnehmer. Rechtliche Ausgangslage Mit Unterzeichnung des Darlehensvertrags werden beide Ehegatten gemäß § 426 BGB Gesamtschuldner gegenüber der Bank. Das bedeutet, dass die Bank im Zweifel von jedem die gesamte Summe fordern kann. Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten haften diese im Zweifel jeder zu 1/2, wobei sich diese Haftungsverteilung vor allem auch nach den Eigentumsverhältnissen richtet. Diese hälftige Teilung ist dann nicht gegeben, wenn - wie selten - eine anderweitige Vereinbarung unter den Eheleuten existiert. Schuldentilgung in der intakten Ehe Während der intakten Ehe besteht zwischen den Ehegatten zumeist eine ungeschriebene Vereinbarung, wie die laufenden Ausgaben des gemeinsamen Haushaltes, wozu auch die laufenden Darlehensverbindlichkeiten gezählt werden sollen, getragen werden. Oft hat man ein gemeinsames Konto, auf welches die gemeinsamen Einnahmen fließen, und von dem dann auch die gemeinsamen Ausgaben bezahlt werden. Selbst wenn die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen nur von dem Konto eines Ehegatten beglichen, so wird der andere Ehegatte andere Verbindlichkeiten im Haushalt als Ausgleich übernehmen. Dies gilt selbstverständlich auch für den Fall, dass die Ehefrau aufgrund der Erziehung der gemeinsamen Kinder "nur" Hausfrau ist und der Ehemann mit seinem Arbeitseinkommen für die finanziellen Belastungen der gesamten Familie aufkommt. Während der intakten Ehe ergibt sich also im Zweifelsfall eine verbindliche Vereinbarung unter den Ehegatten als Abweichung vom hälftigen Grundsatz durch die tatsächliche Durchführung. Jeder der Ehegatten steuert seinen gleichwertigen Teil zum Ablauf in der Familie bei, ob nun Abzahlung oder Kinder betreuen. Diese Vereinbarung kann im Falle einer Trennung für die Zeit des Zusammenlebens auch nicht mehr nachträglich verändert oder angegriffen werden. Der Ehegatte, der mehr als die eigentlich vom Vertrag her auf ihm lastenden Zins- und Tilgungsverbindlichkeiten getragen hat, kann also grundsätzlich für die Zeit des Zusammenlebens keinen Ersatz vom anderen Ehegatten fordern. Diese Regel gilt im übrigen auch für alle anderen Zahlungsflüsse, wie sie während der intakten Ehe geregelt worden sind. So werden auch oftmals die Einkommensteuererstattungsansprüche auf das Konto des Ehemannes überwiesen. Mit der Überweisung wird dann unterstellt, dass die Ehefrau mit dieser Abwicklungsmodalität ebenfalls einverstanden ist. Die Ehefrau kann also nach einer Trennung nicht die Hälfte oder die aufgrund ihres eigenen Einkommens in der Ehe ihr eventuell zustehenden Steuererstattungen nachträglich vom Ehemann heraus verlangen. Trennung der Ehegatten Nach der Trennung ist diese Frage durchaus schwieriger zu beantworten. Die ursprüngliche Vereinbarung während der intakten Ehe geht im Zweifel mit der Trennung unter und kann nun nicht mehr als Maßstab herangezogen werden. Nachdem dann keine Vereinbarung mehr unterstellt werden kann, muss ab der Trennung wieder auf die gesetzliche Regel der hälftigen Aufteilung der Ratenzahlung zurückgegriffen werden. Die Ehegatten können aber auch nach der Trennung Vereinbarungen dahingehend treffen, dass nur einer die Zins- und Tilgungslast trägt, der andere im Gegenzug nichts desto trotz keine Ansprüche geltend machen kann. Solche Vereinbarungen werden aber im Zweifelsfalle gerade in der Phase der Trennung nicht geschlossen. Verschiedene weitere Abwicklungsmodalitäten stehen nun im Raum:
Die Frage des Gesamtschuldnerausgleichs beginnt mit der Trennung. Eine sich anschließende Scheidung hat dann auf diesen Gesamtschuldnerausgleich keinen Einfluss mehr. Die Problematik und die verschiedenen Varianten des Gesamtschuldnerausgleichs ist vielen unbekannt. Eine entsprechende umfangreiche Beratung in Kenntnis dieser Situation ist dringend anzuraten. In der nächsten Ausgabe soll das Thema des Gesamtschuldnerausgleichs noch steuerlich durch Erörterung der Frage nach der Haftung für Steuerschulden des anderen Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung ergänzt werden. Frau Rechtsanwältin Astrid Congiu-Wehle ist Mitarbeiterin in der Kanzlei Agnes Fischl und Michael Lettl in Unterhaching und zugleich freie Mitarbeiterin beim Haus- und Grundbesitzerverein München und Umgebung e.V. Tätigkeitsschwerpunkt von Frau Congiu-Wehle ist vor allem der familienrechtliche Bereich. Mit dem Ablegen der Prüfung hat sie nunmehr auch die Zugangsvoraussetzungen zur Erlangung des Fachanwalts für Familienrecht erfüllt. |