Die Gestaltungsfallen des Berliner Testaments

Von Rechtsanwältin/Steuerberaterin Agnes Fischl,
Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl & Michael Lettl
Biberger Strasse 1, 82008 Unterhaching



In der Oktoberausgabe der Bayerischen Hausbesitzerzeitung (Seite 452 ff.) wurde über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als Steuersparmodell auch und gerade bei Vorliegen des Berliner Testamentes referiert.

Mit diesem Beitrag wurden die steuerlichen Möglichkeiten aufgezeigt, die sich trotz Vorliegen eines Berliner Testaments noch bieten können. Dabei wurde auch darauf Bezug genommen, dass der grundsätzliche Hinweis, eine solche Testamentsgestaltung sei steuerlich nicht anzuraten, so nicht richtig ist. Vielmehr müssen neben der Frage der steuerlichen Konsequenzen auch die Familiensituationen Berücksichtigung finden.

In jedem Fall darf aber ein "Berliner Testament" nicht leichtfertig und ohne Wissen der erbrechtlichen Konsequenzen geschrieben werden. Insbesondere wird durch die Vorgaben eines Formulierungsvorschlages in mannigfaltigen Zeitschriften - oft nicht juristischer Natur - suggeriert, dass man damit das Ehevermögen für den überlebenden Ehegatten absichern kann und somit der überlebende Ehegatte bis zu seinem Tod ein "zufriedenes" Leben führen kann.

Erst kürzlich habe ich in einer notariellen Urkunde folgenden Hinweis gelesen:

"Der Notar hat mich darauf hingewiesen, dass der Überlebende nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten seine Erbeinsetzung gar nicht mehr ändern könnte. … Hierzu erkläre ich ausdrücklich, dass … und ich eine derartige Auslegung keineswegs wollten. Ich bin durch die Mitteilung des Notars überrascht. Ich hätte nie daran gedacht, dass eine solche Bindung in Frage käme."

Das hier angesprochene Problem ist in der Wechselbezüglichkeit dieser Verfügungen zu sehen. Hintergrund für diese Bindungswirkung ist, dass sich die Ehegatten gegenseitig einsetzen in dem Wissen, wer nach dem Letztversterbenden sogenannter Schlusserbe sein soll. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass sich die Wechselbezüglichkeit nicht auf das gemeinschaftliche Testament insgesamt bezieht, sondern nur auf bestimmte einzelne Verfügungen. Diese Verfügungen können nur die Erbeinsetzung, Vermächtnisse oder Auflagen sein.

Im Rahmen der erbrechtlichen Praxis erfährt man dann doch, dass das Leben nach dem Tod des ersten Ehegatten durchaus noch Nuancen bereit hält, an die zunächst nicht gedacht worden ist. Oftmals gibt es Probleme mit den Kindern. Diese Probleme sind natürlich noch viel eklatanter, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt und diese als Schlusserben eingesetzt werden, ohne zu wissen, wie sie sich - auch nach dem Tod eines der Elternteile - entwickeln. Aber auch die Thematik der Wiederverehelichung wird selten bedacht.

Beispiel:

Die Eheleute M und F haben sich in einem sogenannten Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, Schlusserben sollen die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder K 1 und K 2 sein. Unterstellt wird, dass das einzige Vermögen der beiden Eheleute das eigengenutzte Haus ist, das beiden je zur Hälfte gehört. M stirbt als erster. F wird Alleinerbin und daher Alleineigentümerin des Hauses. F lernt nach langem Witwendasein einen neuen Lebensgefährten L kennen. L zieht in das Haus der F, die beiden begründen einen gemeinsamen Haushalt. L hilft F das Haus immer wieder instand zu halten. Ein Dachgeschossausbau wird auf Kosten des L durchgeführt. Vereinbarungen hierzu gibt es keine. F erstellt ein weiteres Testament, in dem sie zwar die Erbenstellung ihrer Kinder K 1 und K 2 belässt, aber ihm ein lebenslanges Wohnungsrecht einräumt. F stirbt, L macht nun gegenüber den Kindern sein Vermächtnis geltend.

Die Kinder beauftragen die Rechtsanwältin Fi mit der Klärung der rechtlichen Situation.

Die Verbindlichkeit dieses Berliner Testaments beginnt mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten. Diesen Bindungen kann der überlebende Ehegatte nur dadurch entgehen, in dem er nach dem Tod des Ehegatten die Erbschaft ausschlägt. Dann erhält die Regelung nur für den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten seine Bindung, der überlebende Ehegatte kann eigenständig über seinen Nachlass verfügen. Mit der Ausschlagung würden die Kinder diesen Nachlass erhalten, der überlebende Ehegatte schlägt aber damit auch alle anderen Vermögensgegenstände des Ehegatten aus, so auch die Hausratsgegenstände, die sich im Alleineigentum des verstorbenen Ehegatten befinden.

Die Ausschlagung muss allerdings innerhalb von 6 Wochen erklärt werden. Oftmals ist dem Ehegatten innerhalb dieser Frist die Wirkung dieses gemeinschaftlichen Testaments gar nicht bekannt. Ob er sich nach Ablauf dieser Frist auf diese Unkenntnis berufen kann, und die nicht erfolgte Ausschlagung anfechten kann, ist sehr fraglich. In der Literatur geht man davon aus, dass es sich bei diesem Grund um einen sogenannten unbeachtlichen Motivirrtum handelt, weswegen eine Anfechtung eben gerade nicht mehr möglich ist.


Lösung:

Durch das Einräumen des Wohnungsrechts hat F Ihrem Lebensgefährten L ein Vermächtnis zugewandt. Dieses Vermächtnis belastet die Alleinerbenstellung der ehegemeinschaftlichen Kinder, dieses Vermächtnis ist unwirksam. L geht letztendlich im Hinblick auf diese Zuwendung leer aus. Wenn er dann auch die sehrt umfangreichen finanziellen Unterstützungen nicht nachweisen kann, kann er sogar mit anderen Ansprüchen nicht erfolgreich gegen die Kinder klagen. Aus dem Haus wird er wohl ausziehen müssen, wenn er sich mit den Kindern nicht gütlich einigen kann.


Vermeidung der Wechselbezüglichkeit

Im Rahmen der Beratung nach dem ersten Erbfall respektive dem zweiten Erbfall bedarf es durchaus einer sehr umfangreichen Aufarbeitung der Hintergründe dieses gemeinschaftlichen Ehegattentestaments. Aufgrund der Tatsache, dass der erste Erbfall durchaus schon lange her ist und eine Aufarbeitung dann auch durch den Tod des überlebenden Ehegatten nicht mehr ohne weiteres möglich ist, sind hier die Möglichkeiten sehr gering.

Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, die Konsequenzen bereits zum Zeitpunkt der Erstellung dieses gemeinschaftlichen Testaments zu kennen.

Nur dann wird man in der Lage sein, die Wechselbezüglichkeit in der Weise verbindlich werden zu lassen, wie es die familiäre Beratung notwendig macht.

So ist es z.B. möglich, die Bindungen der Wechselbezüglichkeit unter den Schlusserben oder aber auch im Fall der Wiederverheiratung zu bestimmen.

Will man gerade die Wechselbezüglichkeit für alle gemeinsam besprochenen Entscheidungen herbeiführen, so ist es wichtig zu wissen - wie schon ausgeführt -, dass sich diese Bindungswirkung nur für die Erbeinsetzung, die Vermächtnisse und Auflagen herstellen lässt. Will man unter den Schlusserben z.B. eine Teilungsanordnung treffen und gerade kein Vermächtnis, so wird die Teilungsanordnung von der Bindung gerade nicht erfasst.

Um gerade bei minderjährigen Kindern noch die Entscheidung zu treffen, ob und in welcher Höhe sie Miterben werden sollen, kann z.B. die Formulierung aufgenommen werden, dass die Anteile unter den ehegemeinschaftlichen Kindern vom überlebenden Ehegatten selbständig abgeändert werden können. Es kann ihm aber auch ein Betrag zur freien Verfügung gestellt werden.

Will man die Wechselbezüglichkeit insgesamt ausschließen, so sollte dies explizit aufgenommen werden.

Nachdem die Systematik hier sehr komplex ist, kann dieses "einfache ehegemeinschaftliche Testament" nicht ohne entsprechende fachlich qualifizierte Beratung gestaltet werden.


Umgehung der Wechselbezüglichkeit durch vorzeitige Schenkung?

Man könnte nun die Frage stellen, ob man diese Bindungen durch Schenkungen zu Lebzeiten vermeiden kann.

Die Bindung betrifft zunächst einmal nur die erbrechtliche Regelung. Aber auch für diesen Fall sieht der Gesetzgeber eine Regelung, nämlich die des § 2287 BGB. Diese gesetzliche Regelung betrifft zwar zunächst die Bindungswirkung der Vertragsregelungen innerhalb eines Erbvertrages. Sie wird aber auch in analoger Anwendung auf den durch die Wechselbezüglichkeit begünstigten Schlusserben angewandt.

Danach sind die Begünstigten dieser Wechselbezüglichkeit, also in unserem vorgenannten Fall die beiden Kinder K 1 und K 2, berechtigt, die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltend zu machen, wenn der überlebende Ehegatte in der Absicht, die Schlusserben zu beeinträchtigen, diese Schenkung vollzogen hat.

Dabei ist Schenkung jede Zuwendung, durch die das Vermögen des überlebenden Elternteils vermindert wird, ohne dass durch die Weggabe in das Vermögen ein entsprechendes Surrogat zurückkommt. Dies ist dann der Fall, wenn der überlebende Ehegatte z.B. das Haus verkauft, da dann in Höhe des Verkaufserlöses eine entsprechende Gegenleistung zurückfließt.

Die sogenannte Beeinträchtigungsabsicht muss nicht der eigentlich leitende Beweggrund der Schenkung sein (siehe BGH 59, S. 353). Eine solche Beeinträchtigungsabsicht ist in jedem Fall dann auszuschließen, wenn davon ausgegangen wird, dass der überlebende Ehegatte die Schenkung deswegen durchgeführt hat, weil er ein Eigeninteresse verfolgt. Dieses Eigeninteresse wird insbesondere dann angenommen, wenn er sich mit dieser Schenkung versorgen will.

Dieser Versorgungsgrund ist ebenfalls zu erkennen und in die Vertragsgestaltung aufzunehmen.


Wechselbezüglichkeit zu Lebzeiten beider Elternteile

Solange beide Elternteile noch am Leben sind, greift die Wechselbezüglichkeit nicht, so dass jeder Ehegatte unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen in der Lage ist, Schenkungen vorzunehmen.

Jeder der Ehegatten ist aber auch in der Lage, zu Lebzeiten dieses gemeinschaftliche Testament zu widerrufen. Der Widerruf muss aber dem anderen Ehegatten zugehen, so dass die Schwierigkeiten dann auftreten, wenn der andere Ehegatte diesen Widerruf nicht mehr "empfangen kann", weil er z.B. nicht mehr geschäftsfähig ist.


Fazit

Hüten Sie sich also davor, die Regelungen des Berliner Testaments als einfach und ohne Komplikationen zu bewerten. Die Erstellung dieses Testaments kann also nur dann klug und unter Berücksichtigung aller Interessen erfolgen, wenn die Ehegatten den Umfang und die Konsequenzen dieser Regelung genau kennen.