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Neuigkeiten aus dem Bundesverfassungsgericht?
Vorlagebeschluss aus dem Jahre 2005 entschieden? Wie geht's weiter? Von Rechtsanwältin/Steuerberaterin Agnes Fischl,
Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl & Michael Lettl Biberger Strasse 1, 82008 Unterhaching Noch in der letzten Ausgabe des Jahres 2005 erfolgte eine Zusammenfassung der möglichen Änderungen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer. Dabei wurden auch die mögli-chen Gesetzesänderungen diskutiert. Nunmehr hat uns folgende Meldung erreicht: Süddeutsche Zeitung vom Wochenende 3./4 Dezember 2005, Wirtschaftsteil: "Prozess zur Erbschaftsteuer vor dem Aus? Vorlage des Bundesfinanzhofs wird aller Voraussicht nach als unzulässig zurückgewiesen … Das seit gut drei Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht … anhängige Verfahren zur Erbschaftsteuer steht offenbar vor dem Scheitern. Aus mit dem Prozess vertrauten Kreisen war … zu hören, dass die Karlsruher Richter die Vorlage … aller Wahrscheinlichkeit nach wegen Unzulässigkeit zurückweisen werden. … Der Anwalt der Erbin … hofft allerdings, " dass die Verfassungsrichter wenigstens eine Art Appellentscheidung fällen - damit endlich Klarheit herrscht, in welcher Wese eine Sonderbehandlung von Betriebsvermögen und Im-mobilien zulässig ist. … Um die gesamte Erbschafsteuer auf den Prüfstand zu stellen, war das der falsche Fall" … Mittlerweile mehren sich die Anzeichen, dass das Bundesverfassungsge-richt das genauso sieht." Die Entscheidung wurde von allen mit Spannung erwartet. Selbst im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005, dort unter dem Punkt II. Staatsfinanzen nachhaltig konsolidieren - Steuersystem zukunftsorientiert reformieren unter Punkt 2. Zukunftsorientierte Reformen im Steuerrecht, 2.5 Erbschaftsteuer findet sich folgender Hinweis: "Jährlich steht eine große Zahl von Unternehmen der Generationenwechsel an. Vor diesem Hintergrund werden wir die Erbschaftsteuer spätestens zum 1. Januar 2007 unter Berücksich-tigung des zu erwartenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts reformieren. Für jedes Jahr der Unternehmensfortführung soll zum Erhalt der Arbeitsplätze die auf das übertragene Unternehmen entfallende Erbschaftssteuerschuld reduziert werden. Sie entfällt ganz, wenn das Unternehmen mindestens zehn Jahre nach Übergabe fortgeführt wird." Wird nun - wie gemeldet - das Bundesverfassungsgericht zum Thema der Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen überhaupt keine Entscheidung treffen, so wird sich auch für den Gesetzgeber keine gesicherte Regelungsmöglichkeit ergeben. Er wird dann im Hin-blick auf eine geänderte gesetzliche Regelung in diesem Bereich wiederum Gefahr laufen, dass auch diese Entscheidung an den obersten Verfassungshüter herangetragen wird, aller-dings dann mit der umgekehrten Fragestellung, ob die Neuerungen, die wir gerade im Bereich der Bewertung des Immobilienvermögens zu erwarten haben, dieses Immobilienvermögen nicht zu hoch bewertet hat und sich aus diesem Grund eine Verfassungswidrigkeit ergibt. Wegen dieser steigenden Unsicherheit können wir als Berater in diesem Bereich den Appell des dortigen Klägeranwalts nur noch einmal bestätigen: Das Bundesverfassungsgericht möge dem Gesetzgeber einen Anhaltspunkt auch über die materiell-rechtlich gestellte Frage geben. In jedem Fall wird eine solche Entscheidung Auswirkung auf die bisher in den Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheiden enthaltenen Vorläufigkeitserklärungen haben. Zumindest diese Sicherheit werden wir erhalten, dass eine Änderung der bereits ergangenen Bescheide durch dieses Urteil in Bezug auf die Bewertung der Immobilien wie auch im Hinblick auf die Frage des Betriebsvermögensfreibetrags für die sogenannten vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG's nicht mehr erfolgen wird. Wir werden Sie in jedem Fall auf dem Laufenden halten. |