Mietzahlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Von Rechtsanwältin Steuerberaterin Agnes Fischl, Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Fischl Lettl, Unterhaching


Vermietet der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber Büroräume sind die Mietzahlungen dann nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren und der Lohnsteuer zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber den selben Mietvertrag auch mit fremden Dritten abschließen würde und die Anmietung der Räume im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt.


Diese Konstruktion findet sich in der Praxis meist bei Außendienstmitarbeitern eines Unternehmens. Diese vermieten an ihren Arbeitgeber in ihrem Eigentum stehende Räume, die sie dann wiederum als Mitarbeiterbüro benutzen, da sie in der eigentlichen Betriebstätte des Arbeitgebers keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen haben. Der Arbeitgeber kann die Mietzahlungen an seinen Arbeitnehmer als Betriebsausgabe geltend machen, der Arbeitnehmer erfasst die Mieteinnahmen grundsätzlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und kann dann die in diesem Zusammenhang entstehenden Werbungskosten unbeschränkt zum Abzug bringen.

Streitpunkt dieser Konstruktion war bzw. ist immer wieder, daß die Mieteinnahmen des Arbeitnehmers durch das Finanzamt nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewertet werden, sondern als "Arbeitslohn" Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen und damit der Lohnsteuer zu unterwerfen sind. Dann unterliegen die Werbungskosten für das Arbeitszimmer auch der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG.

Daher mußte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 19.10.2001 mit diesem Problem beschäftigen. Nach dem BFH sind die Mieteinnahmen dann den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, wenn sie aufgrund eines selbständigen Vertrages neben dem Arbeitsverhältnis und unabhängig davon entstanden sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließen würde und die Anmietung der Außendienst-Mitarbeiterbüros durch den Arbeitgeber in dessen eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Dann kann darin auch kein Mißbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten gesehen werden. Darüberhinaus darf der Außendienstmitarbeiter auch über keinen weiteren Arbeitsplatz in der Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügen. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht der Mietvertrag und damit die Mieteinnahmen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, so daß diese dann als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gewertet werden können.

Diese BFH-Entscheidung eröffnet damit einen neuen Spielraum bei der Erstellung von Mietverträgen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dabei ist die obige neue Rechtsprechung jedoch mit Vorsicht anzuwenden, da die Entscheidung zum einen einzelfallbezogen ist (vorliegende Entscheidung befasste sich mit einem Unternehmen mit über 250 Arbeitnehmern) und zum anderen in keiner Fachzeitschrift oder im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden ist. Die Veröffentlichung erfolgte lediglich im Internet.

Sollten Sie eine solche Konstruktion als Arbeitgeber oder auch als Arbeitnehmer anbieten wollen, so ist es sicherlich ratsam, unter Hinweis auf das Aktenzeichen VI R 131/00 die dortigen Grundlagen der Entscheidung mit dem vorliegenden Sachverhalt abzugleichen.

Sollte die Konstruktion gegenüber dem Finanzamt oder dann auch gegenüber dem Gericht nicht standhalten, so verlieren Sie nicht nur den Werbungskostenabzug, sondern müssen den Mietertrag im nachhinein der Lohnsteuer unterwerfen und auch der Sozialversicherung, soweit nicht die Höchstbeitragsbemessungsgrenzen schon erreicht worden sind.