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Änderungen bei den sogenannten Minijobs
Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
ab dem 01.04.2003
Von Rechtsanwältin Steuerberaterin Agnes Fischl, Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Fischl Lettl, Unterhaching Unter dem Schlagwort "Jobs auf 630,00-Mark-Basis" wurde Arbeit in geringem Ausmaß zu einem gängigen Begriff. Nachdem nicht selten Hausmeistertätigkeiten in dieser Weise abgerechnet worden sind, möchten wir Ihnen mit diesem Artikel die Neuerungen vorstellen. Denn die inzwischen so bezeichneten "€ 325,00-Jobs" werden aufgrund des Hartz-Konzepts einer grundlegenden Änderung unterzogen. Die Neuregelung soll ab dem 01.04.2003 gelten und damit die Bedingungen für geringfügig Beschäftigte erleichtern sowie neue Anreize für niedrig entlohnte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen auch oberhalb der neuen Geringfügigkeitsgrenze schaffen. Im folgenden sollen die Neuerungen im einzelnen aufgelistet werden, wobei zunächst auf die geringfügigen Beschäftigungen im rein gewerblichen Bereich eingegangen wird:
Auch die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten sowie die haushaltsnahen Dienstleistungen werden im Harzt-Konzept berücksichtigt. Damit sollen neben zusätzlichen Beschäftigungsmöglichkeiten viele dieser Jobs in die Legalisierung überführt werden.
Für beide Formen der geringfügigen Beschäftigung (gewerblich und haushaltsnah) wird noch eine weitere Förderung im Niedriglohnsektor gelten. Entgeltbereiche, die sich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze befanden, waren bisher finanziell gesehen unattraktiv. Bei vollem Eintritt der Sozialversicherungspflicht/individuellen Steuerpflicht war die Steuerbelastung im Hinblick auf den Mehrverdienst nicht rentabel. Aus diesem Grund wird nach dem Hartz-Konzept eine Gleitzone eingeführt, die diese Abgabenfalle abmildern soll. So werden im Entgeltbereich zwischen € 400,01 und € 800,00 monatlich nur ermäßigte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung erhoben. Der Arbeitnehmeranteil steigt dabei nach einer besonderen Berechnungsformel linear mit der Höhe des Entgelts bis zum "vollen" Beitrag an. Bei Verdiensten von mehr als € 800,00 monatlich gelten die allgemeinen Regeln zur "vollen Beitragszahlung". Dieses Gleitzonenprivileg gilt jedoch nicht für Zweitbeschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden; für beide Beschäftigungen würde dann "volle" Sozialversicherungspflicht bestehen. Abschließend stellt sich die Frage, wie die Beschäftigungsverhältnisse der Personen einzustufen sind, die bis zum 31.03.2003 eine Tätigkeit mit einem Verdienst zwischen € 325,000 und € 400,00 Euro ausüben und damit bisher versicherungspflichtig sind. Diese bleiben auch ab dem 01.04.2003 versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie allerdings von der Versicherungspflicht befreit werden. Was die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen betrifft, sind diese für die Beschäftigungsverhältnisse bis zum 31.03.2003 weiter wie bisher erforderlich und auch auszustellen. Bereits erteilte Freistellungsbescheinigungen bleiben wirksam, verlieren aber mit Ablauf des 31.03.2003 ihre Gültigkeit. Ab sofort zu erteilende Freistellungsbescheinigungen sind zeitlich auf den 31.03.2003 zu begrenzen. Ab 01.04.2003 entfällt die Steuerfreistellung und damit auch die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen. Wie stets regen wir dringend an, auch in diesem Bereich für diese Neuerungen einen steuerlichen Rat einzuholen, um jedwede Möglichkeiten ausschöpfen zu können. |