Änderungen bei den sogenannten Minijobs

Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.04.2003


Von Rechtsanwältin Steuerberaterin Agnes Fischl, Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Fischl Lettl, Unterhaching


Unter dem Schlagwort "Jobs auf 630,00-Mark-Basis" wurde Arbeit in geringem Ausmaß zu einem gängigen Begriff. Nachdem nicht selten Hausmeistertätigkeiten in dieser Weise abgerechnet worden sind, möchten wir Ihnen mit diesem Artikel die Neuerungen vorstellen.

Denn die inzwischen so bezeichneten "€ 325,00-Jobs" werden aufgrund des Hartz-Konzepts einer grundlegenden Änderung unterzogen. Die Neuregelung soll ab dem 01.04.2003 gelten und damit die Bedingungen für geringfügig Beschäftigte erleichtern sowie neue Anreize für niedrig entlohnte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen auch oberhalb der neuen Geringfügigkeitsgrenze schaffen.

Im folgenden sollen die Neuerungen im einzelnen aufgelistet werden, wobei zunächst auf die geringfügigen Beschäftigungen im rein gewerblichen Bereich eingegangen wird:

  1. Die bisherige Verdienstgrenze von € 325,00 wird auf € 400,00 monatlich angehoben. Bis zu diesem Bereich fallen zumindest für den Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an. Dies bedeutet: "Brutto für Netto".


  2. Die bisherige Arbeitszeitgrenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich entfällt vollständig.


  3. Auch die steuerliche Klausel von höchstens € 12,00 pro Stunde wird wegfallen.


  4. Der Arbeitgeber hatte bisher Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 22% abzuführen ohne Steuer (Rentenversicherung 12% und Krankenversicherung 10%). Nach der Neuregelung zahlen die Arbeitgeber nun ein Pauschale von 25% mit folgender Aufteilung: Rentenversicherung 12%, Krankenversicherung 11% und Steuern 2%. Die pauschale Steuer wird dabei eine sogenannte "Abgeltungssteuer" sein, die nicht mit der individuellen Steuerschuld des Arbeitnehmers verrechnet werden kann.

    Für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung bis zum vollen Beitragssatz, d.h. derzeit 19,5%, aufzustocken und damit einen vollwertigen Rentenversicherungsschutz zu erwerben.


  5. Nach wie vor werden alle geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet, so dass bei Überschreiten der Entgeltgrenze von € 400,00 für den Arbeitnehmer die volle Sozialversicherungspflicht besteht. Dabei werden ferner weiterhin alle geringfügigen Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammengerechnet und führen ab dem ersten Euro damit zur "vollen" Sozialversicherungspflicht. Neu an der Regelung wird jedoch sein, dass eine neben einer Hauptbeschäftigung einzeln und zusätzlich ausgeübte geringfügige Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht von der vorgenannten Zusammenrechnung erfasst wird und daher nicht zur Sozialversicherungspflicht führt. Die Pauschalabgaben trägt der Arbeitgeber.


Auch die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten sowie die haushaltsnahen Dienstleistungen werden im Harzt-Konzept berücksichtigt. Damit sollen neben zusätzlichen Beschäftigungsmöglichkeiten viele dieser Jobs in die Legalisierung überführt werden.

  1. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden im Gegensatz zu den geringfügigen Beschäftigungen im gewerblichen Bereich Pauschalabgaben in Höhe von 12% des Arbeitsentgelts fällig werden mit folgender Aufteilung: 5% Rentenversicherung, 5% Krankenversicherung und 2% für Steuern. Auch bei dieser Steuer handelt es sich wie oben beschrieben um eine Abgeltungssteuer; darüber hinaus besteht auch in vorliegendem Bereich für den Arbeitnehmer die Aufstockungsoption zur Rentenversicherung.


  2. Aus der Sicht der "Arbeitgeber", d.h. der Steuerpflichtigen, die haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, können solche Aufwendungen unmittelbar von der Steuerschuld abgesetzt werden:

    • bei geringfügiger Beschäftigung: 10% der Aufwendungen, höchstens jedoch € 510,00 im Jahr,


    • bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung: 12% der Aufwendungen, höchstens jedoch € 2.400,00 pro Jahr und


    • bei sonstigen Dienstleistungen (z.B. Dienstleistungsagenturen): 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch € 600,00 im Jahr.

    Dies gilt natürlich nur, wenn die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen angesehen werden. Werden Aufwendungen nur für einzelne Monate erbracht, sind die Beträge jeweils entsprechend zu Zwölfteln. Zu beachten ist ferner, dass die Aufwendungen auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können.


Für beide Formen der geringfügigen Beschäftigung (gewerblich und haushaltsnah) wird noch eine weitere Förderung im Niedriglohnsektor gelten. Entgeltbereiche, die sich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze befanden, waren bisher finanziell gesehen unattraktiv. Bei vollem Eintritt der Sozialversicherungspflicht/individuellen Steuerpflicht war die Steuerbelastung im Hinblick auf den Mehrverdienst nicht rentabel. Aus diesem Grund wird nach dem Hartz-Konzept eine Gleitzone eingeführt, die diese Abgabenfalle abmildern soll.

So werden im Entgeltbereich zwischen € 400,01 und € 800,00 monatlich nur ermäßigte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung erhoben. Der Arbeitnehmeranteil steigt dabei nach einer besonderen Berechnungsformel linear mit der Höhe des Entgelts bis zum "vollen" Beitrag an. Bei Verdiensten von mehr als € 800,00 monatlich gelten die allgemeinen Regeln zur "vollen Beitragszahlung".

Dieses Gleitzonenprivileg gilt jedoch nicht für Zweitbeschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden; für beide Beschäftigungen würde dann "volle" Sozialversicherungspflicht bestehen.


Abschließend stellt sich die Frage, wie die Beschäftigungsverhältnisse der Personen einzustufen sind, die bis zum 31.03.2003 eine Tätigkeit mit einem Verdienst zwischen € 325,000 und € 400,00 Euro ausüben und damit bisher versicherungspflichtig sind. Diese bleiben auch ab dem 01.04.2003 versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie allerdings von der Versicherungspflicht befreit werden.

Was die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen betrifft, sind diese für die Beschäftigungsverhältnisse bis zum 31.03.2003 weiter wie bisher erforderlich und auch auszustellen. Bereits erteilte Freistellungsbescheinigungen bleiben wirksam, verlieren aber mit Ablauf des 31.03.2003 ihre Gültigkeit. Ab sofort zu erteilende Freistellungsbescheinigungen sind zeitlich auf den 31.03.2003 zu begrenzen. Ab 01.04.2003 entfällt die Steuerfreistellung und damit auch die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen.



Wie stets regen wir dringend an, auch in diesem Bereich für diese Neuerungen einen steuerlichen Rat einzuholen, um jedwede Möglichkeiten ausschöpfen zu können.