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Steuervorteile bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in der selbstgenutzten Immobilie
Erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2003 kann der Steuerpflichtige auf Antrag Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigern ausgeübt werden (§ 35a Abs. 1 EStG), und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 2 EStG), unmittelbar von der Steuerschuld abziehen. Das Gesetz unterscheidet zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (§ 35a Abs. 1 EStG) sowie haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern durch fremde Dienstleister erbracht werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber ist. Zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern kann jedoch nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrages sein können. Da bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt, liegt auch zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören insbesondere die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung, Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Aufwendungen für die Erteilung von Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen können nicht von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die Erteilung von Tennisstunden und Nachhilfeunterricht sind zum Beispiel keine haushaltsnahen Tätigkeiten. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist weiterhin, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt wird. Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gehören der Bruttoarbeitslohn (Arbeitsentgelt), die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach der Lohnfortzahlungsversicherung und die Unfallversicherungsbeiträge, die gegebenenfalls pauschal durch die Bundesknappschaft erhoben werden. Bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV beträgt die Steuerermäßigung 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 Euro, bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro. Die Höchstbeträge von 510 Euro bzw. 2.400 Euro sind zu kürzen, wenn die Voraussetzungen nicht das gesamte Kalenderjahr vorliegen. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel. Da die Regelung für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt erst mit Wirkung ab 01.04.2003 in § 8a SGB IV aufgenommen worden ist, ist der Höchstbetrag für 2003 daher auf maximal 382,50 Euro (neun Zwölftel von 510 Euro) begrenzt. Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören oder vorrangig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Gemischte Aufwendungen sind unter Berücksichtigung des zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führenden zeitlichen Anteils aufzuteilen. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, auf die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Nachweis durch die dem Arbeitgeber von der Bundesknappschaft am Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV geführt werden. Für die sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse, die unter das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung fallen, gelten die allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung. Haushaltsnahe Dienstleistungen Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erfolgen und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen zunächst alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Begünstigt sind daher zum Beispiel die Beauftragung von Fensterputz- und Reinigungsfirmen, Hausmeisterfirmen, Gärtnereiunternehmen und ambulanten Pflegediensten. Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie des Steuerpflichtigen sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt und diese nicht zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen. Die Aufwendungen für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen können nur insoweit gem. § 35a Abs. 2 EStG berücksichtigt werden, als sie nicht auf Material (z.B. Gips, Farbe, Tapete) entfallen. Sofern im Rechnungsbetrag sowohl Material- als auch Lohnaufwand enthalten ist, ist dieser gegebenenfalls im Wege der Schätzung in begünstigte und nicht begünstigte Aufwendungen aufzuteilen. Die Anwendung des § 35a Abs. 2 EStG kommt nicht in Betracht, wenn es sich um Arbeiten handelt, die regelmäßig nur von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden. Dazu gehören insbesondere Schornsteinfegerarbeiten sowie die Wartung und Reparatur der Heizungsanlage. Liegt der Schwerpunkt auf der Lieferung von Waren, wie zum Beispiel bei dem Einbau einer Küche, steuert der Fiskus auch nichts bei. Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn eine Firma mit deren Durchführung beauftragt und das Geld überwiesen worden ist. Neben der Rechnung der Firma muss der Einkommensteuererklärung auch der Bankbeleg als Zahlungsnachweis beigelegt werden. Die steuerliche Begünstigung beträgt 20% von Rechnungsbeträgen bis maximal 3000 Euro pro Jahr, also im Höchstfall 600 Euro im Jahr. Neben der Steuerermäßigung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 1 Nr.1 EStG) kann der Steuerpflichtige auch die Steuerermäßigung für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 1 Nr.2 EStG) in Anspruch nehmen. Wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Nr.1 oder 2 EStG vorliegen, ist für das hiernach förderfähige Beschäftigungsverhältnis die Steuerermäßigung nach § 35a Abs.2 EStG ausgeschlossen. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Kathrin Gerber, München |