Auf Streifzug durchs Steuerrecht


Wohnungsüberlassung - wegen Zugewinns keine Vermietungseinkünfte


Der Kläger, Eigentümer eines gemischt genutzten Grundstücks, überließ dieses im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung vom Sommer 1993 u.a. zwecks Abgeltung des Zugewinnsausgleichs von DM 156.954,- beginnend ab 1994 für 8 Jahre. Im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres 1998 setzte das Finanzamt für den Kläger insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von DM 18.619,- an, weil er das Grundstück entgeltlich überlassen habe.

Das Finanzgericht München hingegen ging in seinem Urteil vom 30.1.2004 (Az: 8 K 4747/00 in DStR 2004, Heft 51-52, S. VIII; Revision zum BFH unter Az: IX R 34/04) von einer unentgeltlichen Überlassung aus und setzte keine Vermietungseinkünfte an. Keinen Mietzins stelle eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung zum Ausgleich eines Zugewinnsanspruchs dar (vgl. dazu auch das BFH-Urteil in BStBl II 1992,1009).

  • Die Revision des Finanzamts dürfte wohl wenig Aussicht auf Erfolg haben.
CC dez04/21


Vorausgezahlte Erbbauzinsen ab 1.1.2004 nicht mehr sofort abzugsfähig


Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 23.9.2003 (Az: IX R 65/02 in BFH NV 2004,126) entschieden, dass auf Verlangen des Eigentümers für 99 Jahre vorausgezahlte Erbbauzinsen von DM 568.000,- sofort abzugsfähige Werbungskosten seien, und zwar entgegen dem BMF-Schreiben vom 10.12.1996. Da daraufhin schon entsprechende Steuersparmodelle entwickelt wurden, die zu hohen Einnahmeausfällen führen würden, reagierte sicherlich auf Anregung der Finanzverwaltung der Gesetzgeber unheimlich schnell.
Im sog. EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (vom Bundesrat am 26.11.2004 nach Beschluss des Bundestages vom 28.10.04 beschlossen), in dem man wahrlich nicht die nachfolgende steuerliche Änderung vermutet (und wo viele Abgeordnete wohl auch gar nicht wussten, was sie beschlossen haben!), wurde als Ausnahme vom Abflussprinzip des § 11 EStG mit Wirkung ab 1.1.2004 beschlossen, dass bei langfristigen Nutzungsüberlassungen Vorauszahlungen auf den Zeitraum zu verteilen sind, für den sie vereinbart sind.

  • Man wundert sich schon, wie schnell und wirkungsvoll letztlich die Exekutive Entscheidungen der Legislative zu Gunsten der Steuerpflichtigen einfach außer Kraft setzt.
CC dez04/25


Vorlagebeschluss wegen Vererblichkeit von Verlusten


Mit einem 15-seitigen Beschluss vom 21.9.1999 hat der IX. Senat beim BFH dem Großen Senat des BFH die Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt, ob der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann und ob gegebenenfalls nur derjenige einer Erbengemeinschaft den Abzug geltend machen kann, der die Einkunftsquelle fortführt.
Das Schleswig- Holsteinische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 21.9.1999 (EFG 1999,1221) einem Landwirt verweigert, vom Erblasser nicht ausgenutzte Verluste von DM 90.734,- in seinen Einkommensteuererklärungen der Jahre 1983 bis 1986 nach § 10 d EStG abzuziehen.

  • Man darf gespannt sein, wann und ob der Große Senat den nicht ausgenutzten Verlustabzug beim Erben zulässt.
CCdez04/27
Zulässige Wohnungsdurchsuchung bei Tafelpapiergeschäften


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.4.2004 entschieden, dass die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren und deren Einlieferung in ein Depot für sich allein noch keinen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat und damit die Zulässigkeit einer Wohnungsdurchsuchung begründet. Dem Verdacht der Steuerhinterziehung setzt sich jedoch aus und rechtfertigt damit eine Durchsuchungsanordnung, wer Tafelpapiergeschäfte als Bargeschäfte tätigt, die Zinscoupons im Ausland einlöst und das Depot unter dem Geburtsnamen führt, obwohl für steuerliche Zwecke der Ehename verwendet wird.

  • Man wird dieser Entscheidung zustimmen können und müssen. Mit diesem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG die Verfassungsbeschwerden gegen den Beschluss des LG Offenburg vom 30.10.2001 (!) nicht zur Entscheidung angenommen.
CC dez04/29