Die Testamentsvollstreckung
Von Rechtsanwältin Kristina von Ehrenstein, Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl & Michael Lettl Biberger Straße 1, 82008 Unterhaching Es gibt einen Teil gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen des Erbrechts, der oftmals etwas stiefmütterlich behandelt wird: Die Testamentsvollstreckung. Was sich genau hinter diesem Begriff verbirgt und bei welchen Familienkonstellationen eine Testamentsvollstreckung anzuraten ist, soll in diesem Aufsatz dargestellt und erläutert werden. Wann und warum soll es einen Testamentvollstrecker geben? Es liegt ausschließlich in der Hand des Erblassers, ob er einen Testamentsvollstrecker mit der Erbauseinandersetzung und der Weiterverwaltung des Erbes beauftragen möchte. Der Erbe hingegen kann Entscheidungen des Testamentsvollstreckers nicht aufheben. Will der Erblasser allerdings sicherstellen, dass seine Vorstellungen hinsichtlich der Vorgehensweise auch umgesetzt werden, so sollte er über die Testamentsvollstreckung nachdenken. Dies können folgende Fallgruppen sein:
Ein Testamentsvollstrecker kann sowohl in einem Testament, gleichgültig ob es ein Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament ist, oder in einem Erbvertrag vereinbart werden. Ohne eine derartige Anordnung des Erblassers ist eine Testamentsvollstreckung nicht möglich. Hinsichtlich der Person des Testamentvollstreckers sollte der Erblasser beachten, dass er einen neutralen Außenstehenden, der zwar nicht zu den Erben gehört, aber mit ihnen vertraut ist und deren Vorstellungen teilt, auswählt. Nach Möglichkeit sollten die Erben ihn respektieren und sich nicht entmündigt fühlen. Der Testamentsvollstrecker kann auch aus dem Kreis der Erben gewählt werden. Der Alleinerbe kann jedoch nur in bestimmten Fällen Testamentsvollstrecker werden. Daneben kann der Erblasser die Bestimmung der Person des Erblassers auch einem Dritten oder aber dem Nachlassgericht übertragen. Das Nachlassgericht setzt in diesem Fall ausschließlich Testamentsvollstrecker ein, die in einer Liste beim Nachlassgericht eingetragen sind. Annahme und Ablehnung des Amtes Erst, wenn er sein Amt annimmt. Annahme, aber auch Ablehnung des Amtes müssen durch formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Dem berufenen Testamentsvollstrecker steht es frei, das Amt anzunehmen. Diese Regelung verfolgt den Zweck, dass es widersinnig wäre, eine Person gegen ihren Willen für dieses Amt einzusetzen. Schließlich wird ein Testamentsvollstrecker, der die Aufgabe widerwillig ausführt, kaum den Willen des Erblassers vernünftig umsetzen. Hat jemand die Annahme zum Testamentsvollstrecker erklärt, dann gehen die Verwaltung des Nachlasses und die Verfügungsrechte auf ihn über. Die Erben bleiben zwar Inhaber ihrer Rechte als Rechtsträger des Nachlasses. Verfügungsberechtigt ist aber der Testamentsvollstrecker, nicht die Erben. Befugnisse des Testamentvollstreckers Der Testamentsvollstrecker ist befugt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Auch über Grundstücke kann der Testamentsvollstrecker verfügen, wobei er zwei Einschränkungen beachten muss:
Er darf keine Geschäfte für sich selbst vornehmen, es sei denn, der Erblasser hätte dies gestattet oder es entspräche dem Gebot einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Bei Grundstücken, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, wird ein Testamentsvollstreckungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Dieser Vermerk soll eine Veräußerung des nicht verfügungsbefugten Erben verhindern. Arten der Testamentsvollstreckung Es gibt zwei Arten der Testamentsvollstreckung:
Bei der Abwicklungsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker die Verfügungen des Erblassers ausführen und bei Erbenmehrheit den Nachlass auseinandersetzen. Daneben kann seine Aufgabe darin bestehen, Auflagen und Vermächtnisse zu vollziehen, Teilungsanordnungen auszuführen und Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Gibt es Gegenstände, die nicht teilbar sind, so müssen sie verkauft werden; bei beweglichen Gegenständen findet dann ein Pfandverkauf, bei Grundstücken hingegen die Zwangsversteigerung statt. Bei einer sog. Verwaltungs- und Dauertestamentsvollstreckung werden die Befugnisse des Testamentsvollstreckers insofern erweitert, als dass er nicht nur die Nachlassangelegenheiten abwickelt, sondern darüber hinaus auch den Nachlass weiterhin verwaltet. Die Verwaltung des Nachlasses dauert dann bis zu dem Zeitpunkt an, den der Erblasser testamentarisch verfügt hat, endet maximal jedoch nach 30 Jahren. Dieser Ablauf kann vermieden werden, wenn die Testamentsvollstreckung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers angeordnet wird. Grundsätzlich obliegt es dem Erblasser, die Aufgaben des Testamentvollstreckers entgegen den gesetzlichen Vorschriften wahlweise zu beschränken oder zu erweitern. So steht es dem Erblasser frei, den Testamentsvollstrecker von dem Verbot, Verträge mit sich selbst zu schließen, zu befreien oder ihm die Möglichkeit einzuräumen, nicht mehr benötigte Gegenstände aus dem Nachlass an den Erben herauszugeben. Andererseits kann der Erblasser die Befugnisse des Testamentvollstreckers auch einschränken. So besteht für den Erblasser die Möglichkeit, dem Testamentsvollstrecker die Verfügung über Grundstücke zu untersagen. Sämtliche Beschränkungen und Erweiterungen der Befugnisse des Testamentvollstreckers müssen in einem sog. Testamentvollstrecker-Zeugnis, das vom Nachlassgericht erstellt wird, aufgelistet sein. Das Amt des Testamentsvollstreckers endet, wenn er die letzte ihm übertragene Aufgabe erfüllt hat oder aber mit Erreichen des vom Erblasser angegebenen Zeitablauf. Fazit Je größer das Nachlassvermögen und je mehr Erben zur Erbengemeinschaft gehören, desto größer ist oftmals auch die Gefahr, dass es innerhalb der Familie zu Streitigkeiten kommt. Die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, kann durchaus sinnvoll sein. Es müssen aber auch die Schattenseiten der Testamentsvollstreckung besprochen werden. Die Testamentsvollstreckung kann auch aufgrund der gesetzlichen Regelungen dazu führen, dass der Erbe wegen der Beschränkung ausschlagen kann oder die Testamentsvollstreckung für ihn gar nicht wirksam wird. Nur wer Bescheid weiß, kann daher das Instrumentarium der Testamentsvollstreckung sinnvoll einsetzen. Nehmen Sie sich auch Zeit, die Person des Testamentsvollstreckers und seine Aufgaben wohl zu überlegen. Er soll den Nachlass in Ihrem Sinne verwalten, ohne sich selber daran zu bereichern. Schließlich sollen Ihre Erben nicht Opfer eines mit umfassenden Befugnissen ausgestatteten Testamentsvollstreckers werden, der aus reiner Selbstherrlichkeit die Erben im Rahmen seiner Tätigkeit über die Maßen bevormundet. Die Autorin ist Mitarbeiterin in der Kanzlei Agnes Fischl & Michael Lettl und ist in der Testamentsvollstreckerliste des DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) eingetragen, die am Nachlassgericht München ausliegt. |