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Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als Steuersparmodell
o d e r Unterlagen aufbewahren lohnt sicht Von Rechtsanwältin/Steuerberaterin Agnes Fischl, Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl & Michael Lettl Biberger Strasse 1, 82008 Unterhaching Im Rahmen der erbrechtlichen Beratungspraxis wird immer wieder folgender Sachverhalt mitgeteilt: Beispiel Die Eltern M und F haben sich vor Jahren im Rahmen eines Testaments als Alleinerben ein-gesetzt. M stirbt, F wird Alleinerbin und hinterlässt eine Immobilie mit einem Wert in Höhe von € 800.000,00. Der Steuerwert dieser Immobilie beträgt € 500.000,00. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. Die gemeinsamen Kinder K1 und K2 sind durch diese testamentarische Regelung enterbt. Dieses "Berliner Testament" wird oftmals als eine Regelung bezeichnet, die steuerlich gesehen nicht anzuraten ist. Aus steuerlicher Sicht gesehen ist diese Auffassung natürlich richtig, denn die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben bedeutet, dass dieser überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten erhält. Hat auch der überlebende Ehegatte eigenes Vermögen, so vereint er durch diese erbrechtliche Gestaltung das gesamte Familienvermögen in seiner Person. Die Freibeträge können dann nur noch einmal geltend gemacht werden, also in unserem Fall von F an ihre beiden Kinder K 1 und K 2. Die Freibeträge von M, die jeweils € 205.000,00 betragen hätten, bleiben bei dieser Gestaltung ungenutzt. Um so mehr als viele Kinder durchaus auch als brave Kinder zu bezeichnen sind und nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten gegenüber dem überlebenden Ehegatten ihren Pflichtteil nicht geltend machen. Berliner Testament Die Regelung des Berliner Testaments ist natürlich nicht ausschließlich aus der steuerlichen Sichtweise zu betrachten. Diese Gestaltung ist sicherlich dann anzuraten, wenn der überlebende Ehegatte gerade in einem Zeitpunkt, zu dem die Kinder noch minderjährig sind, bei Tod des anderen Ehegatten noch einen sehr hohen Geldbedarf hat. Eventuell ist gerade das Familienhaus mit einer sehr hohen Finanzierung gekauft worden. Diese Finanzierung muss der überlebende Ehegatte weiter bedienen, wenn er vermeiden will, aus dem gemeinsam angeschafften Familienhaus mit den Kindern ausziehen zu müssen. All diese Punkte führen letztendlich dazu, dass die Frage danach, wer nach dem Tod des ersten Ehegatten das Vermögen erhalten soll, durchaus zu einem Zeitpunkt, da die Eltern selbst noch sehr jung sind, anders entschieden wird, als im Zeitpunkt, da die Eltern letztlich keine Sorge mehr bezüglich eigener Arbeitslosigkeit haben müssen und auch keine hohen Verbindlichkeiten mehr zu bedienen sind. Aus diesem Grund verbietet sich in jedem Fall die Feststellung, das Berliner Testament sei nicht anzuraten. Gerade weil sich die Interessenlagen der Ehegatten einmal ändern können, ist es umso wichtiger, die Testamente, die man in jungen Jahren geschrieben hat, auf die heutige Situation zu überprüfen und dann die Regelung des Berliner Testaments zu ändern. Eine solche Überprüfung wird oftmals nicht vorgenommen, so dass man sich dann, wenn der Ehegatte plötzlich verstirbt, mit der Regelung des Berliner Testaments auseinandersetzen muss. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs Erbrechtlich ist der Wille nicht mehr zu ändern. Wenn sich die Familie, also der überlebende Ehegatte sowie die Kinder aber einig sind, dann kann durch eine kluge Beratung durchaus auch noch nach dem Vater der Freibetrag geltend gemacht werden, nämlich durch die Beanspruchung des Pflichtteils. Oftmals wird dann entgegen gehalten, der erstverstorbene Ehegatte sei ja schon lange tot. Für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gelte ja eine 3-Jahresfrist, diese sei in jedem Fall überschritten. Dies ist richtig, doch verkennen viele die rechtliche Qualifikation dieser 3-Jahres-Frist. Innerhalb dieser Frist muss der Berechtigte seinen Anspruch geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist soll Rechtssicherheit eingetreten sein. Diese geschieht durch die Geltendmachung der Verjährung. Die Verjährung ist eine so genannte Einrede. Weil sie eine Einrede ist, muss sie von demjenigen, der Verpflichteter sein kann, in unserem Beispiel M, auch eingewandt weden. Das bedeutet, dass in dem Zeitpunkt, in dem K1 zu M geht und von ihr den Pflichtteilsanspruch geltend macht, M sich auf die Verjährung berufen kann. Dies ist ein Recht, aber keine Pflicht. Beruft sie sich also nicht auf diese Verjährung, so kann sie den Anspruch gegen sich gelten lassen. Diese Konstellation liegt vor allem dann vor, wenn der überlebende Ehegatte im Rahmen der erbrechtlichen Beratung nunmehr die Frage stellt, wie er z.B. seine Immobilie auf seine Kinder übertragen kann. Dann kann sich diese nachträgliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durchaus günstig auswirken. Vorgehensweise Wertmäßige Berechnung des Pflichtteilsanspruchs Zunächst einmal ist festzustellen, in welcher Höhe ein Pflichtteil überhaupt bestanden hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird Ihnen die zweite Überschrift verständlich werden. In manchen Fällen ist der Tod des erstverstorbenen Ehegatten schon über 20 Jahre her. Dann wird man sicherlich die Frage der damaligen Nachlassgegenstände nicht mehr so genau klären können. Haben Sie sämtliche Unterlagen - also Nachlassverzeichnis wie auch Erbschaftssteuererklärung - aufbewahrt, so ist die Berechnung aus diesen Unterlagen ohne weiteres vorzunehmen. Das Nachlassverzeichnis beinhaltet alle Vermögensgegenstände. Deren Werte werden auch mit dem sogenannten Verkehrswert angesetzt. Dies ist auch die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch. In Kenntnis der Quote multipliziert mit dem Verkehrswert des damaligen Nachlasses ergibt sich daraus die wertmä-ßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Beispiel: In unserem Beispiel ist zunächst einmal die Frage zu stellen, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt habe. Geht man vom gesetzlichen Güterstand aus, also dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wären die beiden Kinder K1 und K2 nach dem Tod des M gesetzliche Erben zu 1/4 geworden und haben somit einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/8. Der Nachlass hat € 800.000,00 betragen, so dass der Pflichtteilsanspruch 1/8 und somit € 100.000,00 betrug. Pflichtteilsanspruch ist Anspruch in Geld Aufgrund der gesetzlichen Regelungen ist der Pflichtteilsanspruch ein Anspruch in Geld. Er müsste also von der überlebenden F an die Kinder in Geld ausbezahlt werden. Eine solche Barauszahlung soll aber gerade vermieden werden. Vielmehr soll die Auszahlung durch Hingabe eines Grundstücksanteils erfolgen. Für die Berechnung des Anteils ist dabei der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung, also zum heutigen Zeitpunkt, maßgeblich. Der entsprechende Pflichtteilsanspruch entspricht dann dem anteiligen Verkehrswert des Grundvermögens. Steuerliche Bewertung des Pflichtteilsanspruchs Da der Pflichtteil ein Anspruch in Geld ist, wird er steuerlich gesehen mit seinem Nominalbetrag angesetzt, also in unserem Beispiel € 100.000,00, so dass K1 und K2 jeweils einen Betrag von € 100.000,00 zu versteuern haben. Bei einem Freibetrag von jeweils € 205.000,0 fällt überhaupt keine Erbschaftsteuer an. Bei einer klugen Gestaltung kann sogar erreicht werden, dass der Pflichtteilsanspruch nicht mit dem Wert versteuert wird, der er nominal beträgt, sondern mit dem so genannten Grundstückswert, der bekanntermaßen niedriger ist. Derjenige Grundstücksanteil, der vom überlebenden Ehegatten als Ausgleich für den Pflicht-teilsanspruch hingegeben wird, wird dann bei der Schenkung nicht mehr berücksichtigt. Der Pflichtteilsanspruch ist beim Verpflichteten, also dem überlebenden Ehegatten - in unserem Fall F - eine Verbindlichkeit. Diese Verbindlichkeit im Gesamtwert von € 200.000,00 kann F nachträglich im Rahmen ihrer Erbschaftsteuererklärung ansetzen. Hätte sie zunächst - ohne Berücksichtigung z.B. der Pauschbeträge für die Beerdigungskosten - einen Betrag von € 500.000,00 abzüglich ihres Freibetrags von € 307.000,00 also € 193.000,00 und somit € 21.230,00 bezahlt. Können die Pflichtteilsansprüche nachträglich in Abzug gebracht werden, so vermindert sich das steuerpflichtige Vermögen um € 100.000,00, so dass nach Abzug des Freibetrags nur mehr ein Betrag von € 93.000,00 zu versteuern ist. Hierauf wird eine Steuer in Höhe von € 10.230,00 fällig. Die Änderung dieses Erbschaftsteuerbescheids erfolgt aber nur dann, wenn er vorgelegt werden kann. Die Unterlagen werden beim Finanzamt selbst 10 Jahre aufbewahrt, danach besteht keine Aufbewahrungsverpflichtung. Hat man danach keine Möglichkeit mehr, die Besteuerung nachzuweisen, so kann eine Änderung in diesem Bereich nicht mehr erfolgen. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruch Der Pflichtteilsanspruchs kann nur so lange erfolgen, so lange der überlebende Elternteil noch am Leben ist. Sind beide Elternteile verstorben, ist dies rechtlich aber vor allen Dingen steuerlich nicht mehr möglich. Hat man nun die Problematik, dass eben ein solches Berliner Testament vorgelegen hat - ob man es nun wollte oder nicht -, so ist also in jedem Fall wichtig zu wissen, dass man auch noch zu einem späteren Zeitpunkt diese steuerliche Möglichkeit in Anspruch nehmen kann. Zusammenfassung Gerade wenn die Regeln des Berliner Testaments, nämlich den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben und damit zum Verwalter des gesamten Familienvermögens zu machen, gewollt war, ist es um so mehr notwendig, diese Unterlagen aufzubewahren, um eventuell zusammen mit den Kindern im Rahmen der Frage der vorweggenommenen Erbfolge und somit zu einem späteren Zeitpunkt den Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können. |