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Gesetzesänderung Erbschafts- und Schenkungsteuer kommt!
von Rechtsanwältin Astrid Congiu-Wehle Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl, Michael Lettl und Dr. Ulrike Tremel, Unterhaching In der Ausgabe Oktober 2006 (Seite 488 f.)) wurden von Frau Rechtsanwältin / Steuerberaterin Agnes Fischl die Änderungen des Bewertungsgesetzes und damit de Grundstücksbewertungen vorgestellt, die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 beschlossen werden sollen. Die Bundesregierung hat nun am 25.10.2006 einen weiteren Gesetzesentwurf beschlossen, welcher die Neuregelung der Besteuerung von Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer behandelt. Das Gesetz soll noch im Dezember 2006 in die Entscheidung im Bundestag eingebracht werden. Die Erörterung des Bundesrates ist für Februar 2007 geplant. Derzeit sieht es aber so aus, als würde der Bundesrat erst nach Vorliegen der schon lange erwarteten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung eine endgültige Entscheidung fassen. Da derzeit diese Entscheidung für März 2007 angekündigt ist, wird davon ausgegangen, dass zumindest bis Februar 2007 noch altes Recht angewendet werden kann, es also in dieser Zeit zwischen 01.01.2007 und Februar 2007 ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Regelung besteht. Inwieweit dies dann auch so umgesetzt werden wird, ist nicht bekannt. Die Neuregelung ist nicht nur für den Unternehmer, sondern auch für den Immobilieneigentümer, welcher seine Immobilien in Form einer GmbH & Co. KG hält und verwaltet, bedeutsam. Bisher gilt auch Immobilenvermögen, welches im Rahmen einer GmbH & Co. KG gehalten wird, als privilegiertes Betriebsvermögen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit der Folge, dass ein Freibetrag von € 225.000,00 und ein Bewertungsabschlag von 35 % geltend gemacht werden konnte. Der so errechnete steuerliche Wert des Betriebsvermögens wurde dann unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages der Steuer unterworfen. Zukünftig wird die Erbschaft- und Schenkungssteuer für Betriebsvermögen auf 10 Jahre gestundet und bei Betriebsfortführung Jahr für Jahr um 1/10 reduziert. Wird der Betrieb vom Übernehmer oder den Erben 10 Jahre lang fortgeführt, so fällt überhaupt keine Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer an. Problematisch wird die Frage der Definition der Firmenfortführung sein. Diese wird dahingehend definiert, dass Umsatz, Auftragsvolumen, Betriebsvermögen und Anzahl der Arbeitnehmer vergleichbar sein soll. Hier gibt es sicherlich Konfliktpotenzial. Für den Immobilieneigentümer wird die Neuregelung nicht mehr anwendbar sein. Zukünftig wird zwischen begünstigten produktiven und sogenanntem unproduktiven Betriebsvermögen unterschieden werden (Einzelheiten wurden bereits in der Ausgabe September 2007, Seite 432 f. mitgeteilt). Das Halten und Verwalten von Immobilien zählt nach dem derzeitigen Entwurf zum so genannten unproduktiven Vermögen, mit der Folge, dass die steuerlichen Begünstigungen des Betriebsvermögens nicht mehr ausgeschöpft werden können. Die Übertragung von Anteilen an einer solchen GmbH & Co. KG erfolgt daher nach der Neuregelung nach den Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für Privatvermögen. Sollen also noch Anteile einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG an die nächste Generation weiter gegeben werden, so besteht also dringender Handlungsbedarf. |