Verschlechterung des Trittschallschutzes durch nachträgliche Verfliesung/Einbringung eines Parkettbodens


Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9.5.2005 - Aktenzeichen: 32 Wx 30 / 05
Ein Eigentümer ersetzt die in seiner Wohnung befindlichen "weichfedernden" Beläge (Teppichboden / Boden mit Kokosfasern) durch Fliesen und Laminatboden. Der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung beklagt daraufhin eine Verschlechterung des Trittschallschutzes. Er begehrt deshalb den Rückbau dieser "harten" Bodenbeläge und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Das Oberlandesgericht München entwickelt folgende Grundsätze:
Es ist nicht generell auf die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen abzustellen. Auf diese kann abgestellt werden, wenn die DIN-Normen bei der Errichtung des Gebäudes nicht übertroffen wurden.
Wurde das Gebäude allerdings in einem schalltechnisch besseren Zustand errichtet, als es vorgeschrieben war, so erhalte das Gebäude hierdurch ein besonderes Gepräge. Dieses Gepräge wird dann nachteilig verändert, wenn durch den Austausch des Bodenbelages die zum Zeitpunkt der Veränderung geltenden DIN-Normen nicht mehr erfüllt werden. Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob es für den Eigentümer, der den Bodenbelag verändert hat, möglich und zumutbar gewesen wäre, Fußböden einzubringen, die zu einer geringeren Schallbelästigung geführt hätten.
Das Oberlandesgericht München bestätigte dies in einer weiteren Entscheidung vom 18.7.2005, Aktenzeichen 4 Wx 63/05: Die Frage, welche Ausgabe der jeweiligen DIN-Normen anzuwenden sei, ist nicht abschließend und allgemein zu beantworten. Auch in dieser Entscheidung stellt das Oberlandesgericht München klar, dass es demjenigen Eigentümer, der den Fußbodenbelag ändert, zumutbar ist, gegebenenfalls gegen Mehraufwand einen hochwertigeren Bodenbelag einzubringen.