Kabelanschlussvertrag - 15 Jahre sind genug

Urteilsdatum: 17.07.2002
Ein Vertrag, wonach der Hauseigentümer einem Unternehmen das ausschließliche Recht gewährt, auf seinem Grundstück eine Breitbandkabelanlage zu errichten, zu unterhalten und mit den Wohnungsmietern Einzelanschlussverträge abzuschließen, darf bestimmte Laufzeiten nicht überschreiten. Die Unternehmen sind in der Regel an langen Laufzeiten interessiert, damit sich die getätigten Investitionen während der Vertragsdauer amortisieren. Der Hauseigentümer darf jedoch in dieser Zeit keinem anderen Unternehmen die Errichtung zentraler Empfangsanlagen (z. B. einer Gemeinschaftsparabolantenne) gestatten.

Die Vereinbarung einer allzu langen Laufzeit kann daher nach der Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Hauseigentümers darstellen. Als noch zulässig hat das OLG Düsseldorf in einem neuen Urteil eine Laufzeit von 15 Jahren angesehen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.09.2002, 10 U 129/01, WuM 2002, S. 666). Eine Laufzeit von 25 Jahren ist dagegen nach einem weiteren Urteil des KG Berlin unzulässig (KG Berlin, Urteil v. 02.07.2002, 14 U 29/01, ZMR 2002, S. 914); ebenso die Vereinbarung einer Laufzeit von 20 Jahren (BGH, NJW 1997, S. 3022). Enthält der Vertrag keine oder eine - wegen einer zu langen Laufzeit - unwirksame Regelung, soll nach Auffassung des OLG Köln (WuM 1996, S. 465) die übliche Vertragsdauer von 12 Jahren gelten.

Im Falle eines Eigentumswechsel geht der Vertrag nach der neuen Rechtsprechung des BGH nicht auf den neuen Hauseigentümer über. Der Käufer des Anwesens ist daher nur dann an den Gestattungsvertrag gebunden, wenn er mit dem Unternehmen eine entsprechende Vereinbarung trifft (BGH, Urteil v. 17.07.2002, 12 ZR 86/01, NJW 2002, S. 3322).
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