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Wirtschaftlichkeitsgebot – Vermieter muss keine Vergleichsangebote einholen

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 6/24
Urteilsdatum 20.05.2026
Veröffentlicht 10.09.2026

Der gesetzliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB) beinhaltet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der – nach entsprechender Vereinbarung – vom Mieter tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Vermieter bei der Beauftragung von Leistungen, deren Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, nicht auf angemessene oder günstige Angebote zurückgreift. Übersteigt z.B. die Prämie für die Gebäudeversicherung vergleichbare Angebote um 70%, liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, der den Mieter zur Kürzung der Betriebskostenabrechnung berechtigt. Der Vermieter muss dann darlegen, dass keine günstigeren Verträge hätten abgeschlossen werden können (so KG Berlin, Beschluss v. 07.02.2011, 8 U 147/10, GE 2011, S. 545). Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot kann sich auch bei den Kosten der Gartenpflege daraus ergeben, dass die Gartenpflegearbeiten von einer vermietereigenen Firma zu Stundensätzen ausgeführt werden, die für die tatsächlich eingesetzten Hilfskräfte überhöht sind sowie daraus, dass der Vermieter trotz substantiierten diesbezüglichen Vortrags der Mieterseite nicht darlegt, warum die Auslagerung der Gartenpflegearbeiten auf eine eigene Dienstleistungs-GmbH im konkreten Fall wirtschaftlicher ist als die Durchführung der Arbeiten mit eigenem Personal (so AG Aachen, Urteil v. 06.05.2021, 103 C 131/16, WuM 2021, S. 617).

Zum Nachweis der Unangemessenheit der Kosten genügt jedoch nicht allein der Hinweis des Mieters auf einen überregionalen Betriebskostenspiegel (z.B. den Betriebskostenspiegel für Deutschland des Deutschen Mieterbundes), der niedrigere Betriebskosten ausweist, da überregional auf empirischer Basis ermittelte Betriebskostenzusammenstellungen angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstrukturen im Einzelfall keine Aussagekraft haben. Auf die in solchen Betriebskostenspiegeln pauschalierten Betriebskostenwerte unter Außerachtlassung technischer, objektbezogener, jahreszeitlicher sowie regionaler Besonderheiten kann ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot daher nicht gestützt werden (so bereits BGH, Urteil v. 06.07.2011, VIII ZR 340/10, WuM 2011, S. 513).

Nach einem neuen Urteil des BGH ist das Wirtschaftlichkeitsgebot auch nicht schon dann verletzt, wenn der Vermieter vor der Beauftragung von Leistungen, deren Kosten er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegt, keine Vergleichsangebote einholt. Entscheidend ist zunächst vielmehr, dass der Vermieter die fraglichen Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen beauftragt hat und deshalb das Einholen von Vergleichsangeboten zu einer Kosteneinsparung geführt hätte (BGH, Urteil v. 20.05.2026, VIII ZR 6/24, MDR 2026, S. 828).