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E-Bike-Mieter muss Akku nicht regelmäßig kontrollieren

Gericht OLG Oldenburg
Aktenzeichen 9 U 8/26
Urteilsdatum 12.03.2026
Veröffentlicht 10.09.2026

Ein Mieter, der sein E-Bike in einer gemieteten Garage unterstellt, ist zur regelmäßigen Kontrolle des Akkus auch nach einem Sturz mit dem Fahrrad nicht verpflichtet. Mangels entsprechender Herstellerhinweise haftet der Mieter nicht für von dem Akku verursachte Brandschäden. Dies hat das OLG Oldenburg entschieden.
Der Mieter haftet für Schäden am Eigentum des Vermieters grundsätzlich nur dann, wenn er die Schäden verschuldet hat, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt hat.
In dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall ging es um erhebliche Brandschäden am Wohnhaus und benachbarten Gebäude, die durch einen Brand des Akkus des E-Bikes des Mieters verursacht worden sind. Der Feuerversicherer des Gebäudes wollte den Haftpflichtversicherer des Mieters gem. § 78 Abs. 2 S. 1 VVG in Regress nehmen mit der Begründung, dass die Mieterin den Akku des E-Bikes nach dem Sturz ihres Sohnes mit dem Fahrrad regelmäßig hätte kontrollieren müssen.
Das OLG Oldenburg widersprach dieser Auffassung und wies die Klage ab. Die Sicherheitshinweise des Herstellers enthielten weder eine Aufforderung noch eine Empfehlung, den Lithium-Ionen-Akku einer regelmäßigen fachmännischen Kontrolle zuzuführen. Auch bei einer üblichen Nutzung im Straßenverkehr ist der Akku regelmäßig Erschütterungen und damit gewissen mechanischen Belastungen ausgesetzt. Ferner waren vorliegend seit dem Sturz 2 Monate vergangen, ohne dass sich Auffälligkeiten gezeigt hätten. Ein Verschulden der Mieterin liegt somit nicht vor. Anders zu beurteilen wäre der vorliegende Sachverhalt, sobald entsprechende Herstellerhinweise vorhanden sind oder sich die Verkehrsanschauung gewandelt hat (OLG Oldenburg, Beschluss v. 12.03.2026, 9 U 8/26).

10.09.2026