Tiefgarage – Mieter darf Auto nur 90 Sekunden warmlaufen lassen

Urteilsdatum: 23.08.2022

Eine Besitzstörung i.S.v. § 862 BGB liegt vor, wenn der Besitzer (z.B. Eigentümer, Mieter) bei dem Gebrauch einer ihm zustehenden Sache durch Immissionen i.S.v. § 906 BGB beeinträchtigt wird. Dies wurde vom BGH bereits für Beeinträchtigungen von Mitmietern aufgrund des Rauchens z.B. auf dem Balkon angenommen. Für Abgase, die zwangsläufig infolge des Betriebs eines Verbrennungsmotors entstehen und den Gebrauch eines Stellplatzes beeinträchtigen, gilt entsprechendes.

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall verlangte der Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes von einem anderen Nutzer, dass dieser den Motor seines Fahrzeugs nicht länger als 90 Sekunden warmlaufen lässt. Als Maßstab dafür, wie intensiv die durch den Fahrzeugbetrieb ausgestoßenen Abgase die Luftqualität in der Tiefgarage beeinträchtigen, ist nach Auffassung des LG Berlin § 30 Abs. 1 S. 2 StVO heranzuziehen. Diese Bestimmung verbietet das „unnötige“ Laufenlassen des Motors. Unnötig ist der Betrieb eines Motors dann, wenn dafür kein technischer Grund mehr vorliegt. Dies ist nach Auffassung des LG Berlin auch bei einer Starthilfe nach maximal 90 Sekunden der Fall. Da der beklagte Mieter in dem Verfahren nicht bereit war, eine maximale Dauer des Warmlaufenlassens innerhalb der Tiefgarage von zwei Minuten zu akzeptieren, bestand für den Unterlassungsanspruch des klagenden Mieters die erforderliche Besorgnis zukünftiger Störungen.

Abgelehnt hat das LG Berlin den weiteren Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, da der Kläger die durch das Laufenlassen des Motors behauptete Kohlenmonoxid-Vergiftung nicht konkret vorgetragen hat. Außerdem wäre insofern ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Klägers anzunehmen, weil er die Tiefgarage mehrmals beim Warmlaufen des Motors betreten hat, um den beklagten Mieter dabei zu filmen (LG Berlin, Urteil v. 23.08.2022, 67 S 44/22, GE 2022, S. 1157).

                                                                                                                                 03.12.2022

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