Für einen Kaufinteressenten, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit ihm wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen, besteht nach einem neuen Beschluss des OLG München kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. Weder das Bundesdatenschutzgesetz noch die Datenschutzgesetze der Länder sind auf die Grundbucheinsicht anzuwenden, da insoweit die Regelungen in der Grundbuchordnung (GBO) vorrangig sind. Auch Art. 6 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) stellt keine Grundlage für die Weitergabe von Daten an Dritte dar.
Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse dargetan ist. Entscheidend ist i.d.R. das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Dementsprechend hat das Grundbuchamt in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren (KG, NJW-RR 2004, S. 1316).
In dem vom OLG München entschiedenen Fall bat der Kaufinteressent das Grundbuchamt um Mitteilung der Eigentümerkontaktdaten zu einem mit Adresse bezeichneten Haus, da er Interesse habe das Haus zu kaufen. Daraufhin teilte die Urkundsbeamtin mit, dass ein Kaufinteresse gem. § 12 GBO kein berechtigtes Interesse sei. Eine Auskunft über die Eigentümer eines Grundstücks könne dem Interessenten daher nicht gegeben werden. Bei der Entscheidung seien die Belange des Interessenten gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, der ein informationelles Selbstbestimmungsrecht habe und der grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört werde. Denkbar sei nämlich, dass der Eigentümer seinerseits kein Interesse habe, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden z.B., weil er nicht verkaufen möchte. Ein berechtigtes Interesse sei daher nicht bzw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Interessenten hatte keinen Erfolg. Das OLG München wies darauf hin, dass nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht. Die Grundbucheinsicht darf nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen. Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher für einen Kaufinteressenten bzw. Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit dem Eigentümer wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen. Selbst im nachbarlichen Verhältnis kann Grundbucheinsicht nur dann gewährt werden, wenn konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen sich ein Einsichtsinteresse ableitet. Dementsprechend sah das OLG München keine Veranlassung hiervon abzuweichen und wies darauf hin, dass das Grundbuchamt bereits zutreffend ausgeführt hat, dass der Eigentümer möglicherweise gar kein Interesse daran hat, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden. Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht ihm die Befugnis zu, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (OLG München, Beschluss v. 18.02.2026, 34 Wx 33/26, NJW 2026, S. 2338).
14.09.2026