Bei einer sehr unregelmäßigen Zahlung der Miete über einen Zeitraum von mehreren Monaten kommt es für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht darauf an, ob der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist und ob unpünktliche Zahlungen ihm einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bereiten. Dies hat das LG Itzehoe entschieden.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis gem. § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar, so dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar und eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein kann. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. zur Monatsmitte oder zum Monatsende) zahlen müsse (BGH, Urteil v. 01.06.2011, VIII ZR 91/10).
In dem vom LG Itzehoe entschiedenen Fall hatte der Mieter die Miete über einen Zeitraum von mehreren Monaten trotz Abmahnungen des Vermieters unregelmäßig gezahlt. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich, d.h. unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Nachdem der Mieter die Räumung der Wohnung verweigerte, erhob der Vermieter Räumungsklage. Amtsgericht und Landgericht bestätigen den Räumungsanspruch des Vermieters. Den Einwand des Mieters, die Mieten seien doch letztlich vollständig bezahlt worden; außerdem sei der Vermieter vorliegend nicht in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen, ließen die Gerichte nicht gelten. Die Kammer wies darauf hin, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Vermieters eigentlich gar keiner Abmahnung bedurft hätte. Den Abmahnungen des Vermieters kommt hier aber insoweit Bedeutung zu, als ihre Missachtung der Vertragsverletzung des Mieters das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht. Durch den Ausspruch einer Abmahnung hat der Vermieter verdeutlicht, dass er auch ein zunächst leichter erscheinendes Fehlverhalten, d.h. auch kurze Überschreitungen der Fälligkeit nicht mehr dulden wird. Nachdem auch die Abmahnungen den Mieter nicht zu einer pünktlichen Zahlungsweise bewegen konnten, war die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar (LG Itzehoe, Beschluss v. 20.05.2025, 9 S 47/24, ZMR 2026, S. 631).
11.09.2026