Mitgliedsbeitrag
Von der Mitgliederversammlung wurden am 22.4.2002 die seit 1.1.1989 geltenden, d. h. seit 14 Jahren unveränderten Beiträge mit Wirkung ab 1.1.2003 neu festgesetzt.
Beitragsrechner
Nutzen Sie hier den Beitragsrechner, um die Höhe Ihres Mitgliedsbeitrages zu erfahren.
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich folgendermaßen zusammen:
KLASSE I
Anwesen mit einem Jahresbruttomietertrag oder Mietwert über € 50.000,00 sowie Hausverwaltungen
€ 150,00
Zusatzbeitrag für jedes weitere Anwesen
€ 30,00
KLASSE II
Anwesen mit einem Jahresbruttomietertrag oder Mietwert über 25.000,00 bis € 50.000,00
€ 130,00
Zusatzbeitrag für jedes weitere Anwesen
€ 25,00
KLASSE III
Anwesen bzw. Eigentumswohnungen mit einem Jahresbruttomietertrag oder Mietwert über € 10.000,00 bis € 25.000,00
€ 110,00
Zusatzbeitrag für jedes weitere Anwesen/Wohnung
€ 20,00
KLASSE IV
Anwesen bzw. Eigentumswohnungen mit einem Jahresbruttomietertrag oder Mietwert von € 5.000,00 bis € 10.000,00
€ 85,00
Zusatzbeitrag für jedes weitere Anwesen/Wohnung
€ 15,00
KLASSE V
Anwesen bzw. Eigentumswohnungen mit einem Jahresbruttomietertrag oder Mietwert unter € 5.000,00 sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (Grundbeitrag für die 1. Wohnung
€ 60,00
Zusatzbeitrag für jedes weitere Anwesen/Wohnung
€ 10,00
Einmalige Aufnahmegebühr: € 20,00
Gehören einem Mitglied mehrere Anwesen oder Eigentumswohnungen, so wird der Grundbeitrag nach dem Anwesen bzw. der Eigentumswohnung mit dem höchsten Jahresbruttomietertrag bemessen. Jahresbruttomietertrag ist das Gesamtentgelt, das der Mieter (Pächter) aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen hat. Der Zusatzbeitrag für die weiteren Anwesen bzw. Eigentumswohnungen richtet sich danach, welcher Beitragsgruppe sie angehören. Bei selbstgenutzten Anwesen bzw. Eigentumswohnungen ist der Mietwert die Bemessungsgrundlage.
Hinweise:
- In den Mitgliederbeiträgen ist die Lieferung (frei Haus) der monatlich erscheinenden Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung enthalten
- Der Mitgliederbeitrag kann in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd angesetzt werden