Satzung
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein ist die Vereinigung der Haus- und Grundbesitzer in München und Umgebung. Er führt den Namen "Haus- und Grundbesitzerverein München und Umgebung e.V.". Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Bayern. Haus- und Grundbesitzer e.V. in München. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrung der örtlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes. Er dient der Aufgabe, seine Mitglieder zu belehren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zweck entsprechende Einrichtungen.
§3
Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück in München oder dessen Umgebung gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
- Als außerordentliche und gleichberechtigte Mitglieder können volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren Ehegatten aufgenommen werden; sie sind beitragsfrei.
- Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endigt:
- durch A u s t r i t t. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens 6 Monate vor Schluss des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen;
- durch T o d mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen;
- durch A u s s c h l u s s . Er kann durch den Vorstand und Hauptausschuss bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen beschlossen werden. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§4
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
- die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
- an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen,
- den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
§5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
- die gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes wahrzunehmen und zu fördern,
- den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen,
- Beiträge zu entrichten (§ 6),
- Das Verkündungsblatt zu beziehen (§ 13).
§6
Beiträge
- Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes und Hauptausschusses von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Nicht rechtzeitig geleistete Beiträge können mit einem Zuschlag eingehoben werden.
- Mitglieder, die mehrere Anwesen besitzen, haben zum beschlussmäßig festgesetzten Jahresbeitrag für jedes weitere Haus einen Zusatzbeitrag zu entrichten.
- In begründeten Fällen kann vom Vorstand auf Antrag der normale Jahresbeitrag ermäßigt werden.
- Neueintretende Mitglieder des Vereins haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe der Vorstand festsetzt.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand,
- der Hauptausschuss,
- die Mitgliederversammlung.
§8
Der Vereinsvorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Mitglied des Vorstandes ist für sich allein nach § 26 Abs. 2 BGB vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
- Dem Vorstand obliegt im Benehmen mit dem Hauptausschuss die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter oder Fachausschüsse berufen.
§9
Der Hauptausschuss
- Dem Vorstand steht der Hauptausschuss zur Seite. Alle wichtigen Angelegenheiten sind vom Vorstand und Hauptausschuss gemeinsam zu entscheiden. Der Hauptausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Vereinsmitgliedern.
- Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Vereinsvorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzes, über die Tätigkeit des Vereins und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird durch Ausschreibung in der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung einberufen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses,
- die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes sowie des Haushaltsplanes,
- die Erteilung der Entlastung des Vorstandes und Hauptausschusses,
- die Wahl von Kassenprüfern,
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss,
- die Änderung der Satzung,
- Bestimmung des offiziellen Vereinsorgans (Fachzeitschrift),
- die Auflösung des Vereins.
- Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung über grundsätzlich bedeutsame Fragen des Haus- und Grundbesitzes und der Organisation einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zur Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes und des Hauptausschusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§11
Wahlen
- Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von mindestens 20 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel.
- Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.
- Verringert sich die Zahl der Mitglieder eines gewählten Vereinsorgans während der Wahlperiode um mehr als ein Viertel, so ist Ergänzungswahl durchzuführen.
§12
Niederschrift
Beschlüsse der Vereinsorgane sind durch Niederschrift zu beurkunden und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§13
Verkündungsblatt
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im offiziellen Vereinsorgan. Vereinsorgan ist die Bayerische Hausbesitzer-Zeitung. Sie wird von allen Vereinsmitgliedern bezogen. Das Zeitungsgeld ist im Mitgliederbeitrag enthalten.
§14
Kassenprüfung
Zur Prüfung der ordnungsmäßigen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung drei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben auf ordnungsmäßigen Beschlüssen der Vereinsorgane beruhen.
§15
Satzungsänderung
Zur Gültigkeit des Beschlusses über die Änderung dieser Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
§16
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag vom Vorstand und Hauptausschuss oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelstimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.
- In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maßgabe zu beschließen, dass dieses nur zu Zwecken gemäß § 2 verwendet werden darf. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
§17
Schlichtung von Streitigkeiten
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vorstandes ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vorstand benennt den Vorsitzenden.
Fassung nach Maßgabe der Mitgliederbeschlüsse vom 22.April 2002