„Hure“ – Beleidigung oder nur „allgemeine Sprachverschiebung“?

München, 21.03.2018

„Komm runter, Du Hure, ich mach Dich tot“. Diese Äußerung eines Mieters in einem Münchner Mehrfamilienhaus gegenüber seiner Wohnungsnachbarin, die sich wegen des andauernden Lärms beschwert hat, reicht nach Auffassung des AG München weder für eine fristlose noch für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

Zum einen sei diese Äußerung keine Drohung, weil das „Totmachen“ nur unter der Bedingung erfolgen sollte, dass die Nachbarin „herunter komme“ – was sie ja nicht müsse – zum anderen werden Bedrohungen mit dem Tode i.d.R. sowieso nicht ernst genommen, so des AG München. Auch die Bezeichnungen eines anderen Bewohners als „Arschloch“ und „Hurensohn“ seien keine Beleidigungen, sondern lediglich Ausdruck einer „allgemeinen Sprachverschiebung“. Nicht so schlimm sei letztlich auch die Drohung des Mieters „Das wirst Du mir büßen!“ bei einem Polizeieinsatz, den der mehrfach vorbestrafte Mieter ausgelöst hatte, weil er anlässlich des Streits im Treppenhaus mit einem Samuraischwert den Türkranz von der Wohnungstüre einer Nachbarin abgeschnitten hatte. Dies alles rechtfertige nach Meinung des AG München jedenfalls keine Kündigung des Mietverhältnisses. Dementsprechend wurde die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen.

Verständlich, dass der Vermieter dieses Urteil, das bei den meisten Bürgern wohl nur noch Kopfschütteln auslöst, auch mit Rücksicht auf die anderen Mieter seines Hauses nicht akzeptieren konnte, so Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender HAUS+GRUND MÜNCHEN. Die Berufungskammer des LG München I wertete das Verhalten des Mieters dann auch mit gesundem Menschenverstand und auch rechtlich zutreffend u.a. als schwerwiegende Formalbeleidigung mit strafrechtlicher Relevanz. Vom Strafgericht wurde der Mieter inzwischen wegen Beleidigung und Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Damit stellt das Verhalten des Mieters nach der Wertung des LG München I eine besonders gravierende Pflichtverletzung dar, was im Übrigen auch in der – zudem nicht unerheblichen – strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Das Verhalten des Mieters rechtfertigt somit auch die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und die Verurteilung zur Räumung der Wohnung (LG München I, 14 S 288/17, ZMR 2018 S.47).

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