Zensus 2022

Auskunftspflicht für Immobilieneigentümer und Verwalter

Müchen, 20.01.2022

Zensus 2022

 

Auskunftspflicht für Immobilieneigentümer und Verwalter

In diesem Jahr findet wieder der Zensus, eine statistische Volkszählung, statt. Mit der Untersuchung sollen relevante Bevölkerungsmerkmale zur Beschreibung der Lebens-, Wohn- und Arbeitssituation der Deutschen herausgefunden werden. Der Stichtag wurde aufgrund der Corona-Pandemie auf den 15. Mai 2022 verschoben. Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) müssen private Immobilien- und Wohnungseigentümer sowie gewerblich tätige Hausverwalter die angeforderten Informationen aufgrund ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht an die zuständigen Statistischen Landesämter übermitteln.

Die Volkszählung in Deutschland beruht auf dem sogenannten registergestützten Zensus, bei dem einerseits die bereits vorhandenen Bevölkerungsdaten aus den Verwaltungsregistern, wie zum Beispiel aus den Melderegistern der Kommunen, genutzt werden. Ebenso werden einzelne Haushalte mit Hilfe von Fragebögen befragt, dies soll allerdings auf ein Minimum reduziert werden. Nur ein kleiner Teil der gesamten Bevölkerung (weniger als zehn Prozent) wird in Form eines persönlichen Telefon-Interviews stichprobenartig befragt und die Ergebnisse im Anschluss hochgerechnet.

 

Was ist die gesetzliche Grundlage für den Zensus?

Bereits im Jahr 2011 haben sich die EU-Staaten in einer Verordnung zur Volks- und Wohnungszählung verpflichtet, alle zehn Jahre eine Bevölkerungszählung durchzuführen. Rechtsgrundlage ist das Zensusgesetz 2022 (ZensG), dass die Durchführung der Volkszählung regelt. Dort steht beispielsweise geschrieben, welche Daten und Merkmale in der Gebäude- und Wohnungszählung in welchem Umfang erhoben werden dürfen und wie die Datensicherheit garantiert werden muss.

Für private Immobilien- und Wohnungseigentümer sowie gewerbliche Hausverwalter ist die gesonderte Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) von größerer Bedeutung, da sie hierfür nach § 24 ZensG in der Auskunftspflicht stehen. Für die Informationen rund um die GWZ gibt es kein flächendeckendes Register, weshalb rund 17,5 Millionen private Gebäude- oder Wohnungseigentümer per Post befragt werden. Ebenso stehen gewerblich tätige Mehrfacheigentümer und Verwalter sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Wohnungen in der Informationspflicht.

 

Welche Vorschriften gelten bezüglich des Datenschutzes beim Zensus?

Die Verantwortlichen unterliegen der gesetzlichen Auskunftspflicht und müssen die notwendigen Informationen an die zuständigen Ämter übermitteln. Deshalb ist die Weitergabe der Daten durch Immobilieneigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen nach Art. 6e DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) erlaubt und rechtmäßig zulässig, da die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. 

Zensus 2022 – wie müssen Mieter informiert werden?

Aufgrund der gesetzlichen Auskunftspflicht benötigen Vermieter und Hausverwaltungen keine gesonderte Einwilligung der Mieter zur Übermittlung ihrer wohnungs- und personenbezogenen Daten an die Statistischen Ämter. Allerdings müssen die betroffenen Mieter nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO vorab über die Weitergabe ihrer Daten informiert werden. In vielen Fällen kann es sein, dass Mietverträge oder spezielle Vereinbarungen, die seit Inkrafttreten der DSGVO geschlossen wurden, eine Generalklausel enthalten, mit der die Mieter über die Weitergabe ihrer Daten, die auf rechtlichen Verpflichtungen beruhen, bereits informiert wurden. Deshalb sollte der Vermieter zunächst prüfen, ob er seine Mieter bereits entsprechend informiert hat. Der Formularmietvertrag von HAUS + GRUND MÜNCHEN enthält bereits seit 2018 unter § 17 eine entsprechende Generalklausel. In diesem Fall bedarf es dann keiner zusätzlichen Informationen.

Haben Sie Ihre Mieter bislang nicht informiert, ist eine datenschutzrechtliche Information über die bevorstehende Weitergabe der Namen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Jahre 2022 an die Mieter erforderlich. Eine DSGVO-konforme Information (Musterschreiben unten) für diese konkrete Datenübermittlung sollte den folgenden Mindestinhalt haben:

Der Vermieter (Name und Kontaktdaten) ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die im Rahmen des Mietverhältnisses erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Aufgrund ZensG 2022 sind Vermieter verpflichtet, bestimmte Angaben über die Mieter den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für Zwecke des Zensus 2022 zu übermitteln. Diese Übermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 ZensG 2022. Folgende Angaben sind gesetzlich zu übermitteln: Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen, Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen. Diese Angaben gehen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Diese haben für die übermittelten Angaben die konkreten Löschungsfristen nach dem ZensG 2022 einzuhalten.

Welche Merkmale werden in der Gebäude- und Wohnungszählung erhoben?

Zu den Erhebungseinheiten in der GWZ zählen Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen. Nach § 10 ZensG werden folgende Erhebungsmerkmale mit Hilfe eines Fragebogens ermittelt:

1. Für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:

  • Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel
  • Art des Gebäudes 
  • Eigentumsverhältnisse
  • Gebäudetyp
  • Baujahr
  • Heizungsart und Energieträger
  • Anzahl der Wohnungen

2. Für Wohnungen:

  • Nutzungsart
  • Wohnfläche
  • Anzahl der Räume
  • Nettokaltmiete
  • Leerstandsdauer
  • Leerstandsgründe

Die Merkmale Nettokaltmiete, Leerstandsdauer und Leerstandsgründe sind erstmals in die Befragung mitaufgenommen worden. Diese Faktoren können für kleinere Regionen ausgewertet werden, damit sich der Bund ein genaueres Bild vom Wohnungsmarkt (Angebot und Nachfrage) machen kann. 

Sogenannte Hilfsmerkmale ergänzen die relevanten Erhebungsmerkmale:

  • Namen und Anschrift der Auskunftspflichtigen
  • Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person für Rückfragen
  • Namen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen
  • Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben
  • Anschrift der Wohnung

Diese Hilfsmerkmale müssen von den relevanten Erhebungsmerkmalen laut Zensusgesetz frühestmöglich getrennt und spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.

Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung für den Zensus 2022 in Bayern gestartet Im September 2021 startete in Bayern die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung. Dabei wird ein Teil der Eigentümer von Gebäuden mit Wohnraum bzw. Wohnungen befragt. Mithilfe der Vorbefragung wird ermittelt, ob die vorliegenden Eigentümer- und Gebäudedaten aktuell und von guter Qualität sind. Die Vorbefragung ist ein wichtiger Meilenstein für einen reibungslosen Ablauf der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022. Es besteht Auskunftspflicht. Die Eigentümer- und Gebäudedaten, die als Basis für die Vorbefragung und später für die Gebäude- und Wohnungszählung dienen, stammen aus verschiedenen Quellen, wie z.B. den Vermessungsbehörden oder den Grundsteuerstellen. Diese Daten weisen teilweise sehr unterschiedliche Strukturen auf, die vereinheitlicht werden müssen. Außerdem bilden diese Daten jeweils nur den Stand zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Ereignisse, wie z.B. spätere Eigentümerwechsel oder Wohnortwechsel, sind möglicherweise noch nicht enthalten und sollen mithilfe der Vorbefragung ermittelt werden.Anders als bei der Gebäude- und Wohnungszählung in der Haupterhebung im Jahr 2022 werden bei der Vorbefragung nicht alle Auskunftspflichtigen befragt. Die Entscheidung über deren Auswahl hängt von der Struktur und der Aktualität der vorliegenden Daten ab. Es besteht für die Befragten eine Auskunftspflicht, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BStatG, § 24 Abs. 1 ZensG 2022 in Verbindung mit § 15 BStatG gesetzlich festgelegt ist. Maximal elf Fragen sind über einen kurzen Online-Fragebogen innerhalb von 5-10 Minuten zu beantworten. Die Zugangsdaten für den Online-Fragebogen erhalten die auskunftspflichtigen Personen per Brief. Es werden keine Befragungen durch Erhebungsbeauftragte an der Haustür oder am Telefon geführt.Mit dem Zensus wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf Bevölkerungs- und Wohnungszahlen. Um verlässliche Basiszahlen für Planungen zu haben, ist eine regelmäßige Bestandsaufnahme notwendig. In erster Linie werden hierfür Daten aus Verwaltungsregistern genutzt. In Deutschland ist der Zensus eine registergestützte Bevölkerungszählung, die durch eine Stichprobe ergänzt und mit einer Gebäude- und Wohnungszählung kombiniert wird. Weitere Informationen zum Zensus 2022 in Bayern finden Sie unter www.statistik.bayern.de/zensus2022.           

 

Informationsschreiben für die Mieter wegen Zensus 2022 bzw. wegen der Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung

 

 

Sehr geehrter Herr/Frau Mustermann,

im Rahmen des Zensus 2022 bzw. wegen der Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung sind Immobilieneigentümer verpflichtet, den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder neben wohnungsbezogenen Daten auch folgende personenbezogenen Angaben zu übermitteln:

1.    Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen:

……………………………………………….

……………………………………………….

2.    Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen: ………

Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 BStatG, § 24 Abs. 1 ZensG 2022 in Verbindung mit § 15 BStatG. Als Ihr Vermieter unterrichte ich Sie gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO über diese Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten. Die konkreten Löschungsfristen nach dem ZensG 2022 sind von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder einzuhalten. Darüber hinaus stehen Ihnen die Rechte aus Art. 13 bis 18, 21 und 77 DSGVO zu.

Mit freundlichen Grüßen

………………………………….., den …………………………….

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Birgit Noack / Martina Westner
ISBN: 978-3-648-15201-0
Auflage: 10. Auflage 2023
Umfang: 350 Seiten
Einband: Broschur
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