Betriebskosten - Bildung von Abrechnungseinheiten auch ohne Vereinbarung

Urteilsdatum: 14.07.2010
Bei der Abrechnung über die Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskosten kann der Vermieter grundsätzlich mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenfassen, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist. Dabei können auch mehrere Wohngebäude, die von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt werden, für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, wenn eine Abrechnung für jedes einzelne Haus nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird, z. B. durch eine Hausnummer (so bereits BGH, Urteil v. 20.7.2005, VIII ZR 371/04, WuM 2005, 579).
In einem neuen Urteil hat der BGH insofern klar gestellt, dass für die Bildung einer Abrechnungseinheit eine entsprechende mietvertragliche Abrechnungsvereinbarung nicht erforderlich ist (BGH, Urteil v. 14.7.2010, VIII ZR 290/09, NJW 2010, 3229).
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