Betriebskosten - Vereinfachte Abrechnung bei Doppelhaushälften
Urteilsdatum: 15.03.2011
Bei Gebäuden mit mehreren Einheiten muss eine Betriebskostenabrechnung nach der Rechtsprechung des BGH u. a. eine (geordnete) Zusammenstellung der Gesamtkosten sowie die Angabe und Erläuterung des der Abrechnung zugrunde gelegten Verteilerschlüssels enthalten (z. B. Verteilung der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder der Kopfzahlen).
Nach einem aktuellen Urteil des BGH kann sich die Betriebskostenabrechnung bei vermieteten Doppelhaushälften hinsichtlich der formellen Anforderungen von der Abrechnung für eine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung unterscheiden. Separat auf die Doppelhaushälfte in Rechnung gestellte Betriebskosten (z. B. Grundsteuer, Kaminkehrer) oder abgelesener Verbrauch (z. B. Wasser und daraus berechnete Entwässerungskosten des städtischen Versorgers) oder offensichtlich halbiert aufteilbare Kosten (z. B. Sachversicherungen) können ohne zusätzliche Angabe des Gesamtbetrages für das Gebäude in die Abrechnung eingestellt werden (BGH, Beschluss v. 15.3.2011, VIII ZR 243/10, WuM 2011, 281).
Nach einem aktuellen Urteil des BGH kann sich die Betriebskostenabrechnung bei vermieteten Doppelhaushälften hinsichtlich der formellen Anforderungen von der Abrechnung für eine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung unterscheiden. Separat auf die Doppelhaushälfte in Rechnung gestellte Betriebskosten (z. B. Grundsteuer, Kaminkehrer) oder abgelesener Verbrauch (z. B. Wasser und daraus berechnete Entwässerungskosten des städtischen Versorgers) oder offensichtlich halbiert aufteilbare Kosten (z. B. Sachversicherungen) können ohne zusätzliche Angabe des Gesamtbetrages für das Gebäude in die Abrechnung eingestellt werden (BGH, Beschluss v. 15.3.2011, VIII ZR 243/10, WuM 2011, 281).