Betriebskostenabrechnung - Kostensteigerungen müssen nicht erläutert werden
Urteilsdatum: 13.01.2010
Der Vermieter ist bei der Abrechnung der Betriebskosten von freifinanzierten Wohnungen nicht zu einer Gegenüberstellung der Kosten des laufenden Abrechnungsjahres mit denjenigen des vergangenen Jahres verpflichtet. Bei preisgebundenen Wohnungen (z. B. Sozialwohnungen) ist strittig und höchst richterlich noch nicht entschieden, ob sich eine entsprechende Verpflichtung des Vermieters aus den für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Vorschriften des § 4 Abs. 7, 8 NMV ergibt.
Jedenfalls ist der Vermieter auch bei preisgebundenen Wohnungen nach einem neuen Urteil des BGH nicht verpflichtet, evtl. Kostensteigerungen gegenüber dem Vorjahr zu erläutern. Eine solche Verpflichtung ist dem § 20 Abs. 4, 7 NMV nicht zu entnehmen.
Für den Bereich der preisfreien Wohnungen hat der BGH bereits mit Urteil vom 28.5.2008 entschieden, dass der Vermieter bei einer Betriebskostenabrechnung nach Flächenanteilen auch dann nicht zur Erläuterung von Kostensteigerungen verpflichtet ist, wenn die Flächenwerte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Gleiches gilt selbst dann, wenn abgelesene Verbrauchswerte im Vergleich zu anderen Abrechnungszeiträumen auffällige Schwankungen zeigen (BGH, Urteile v. 13.1.2010, VIII ZR 137/09 und 28.5.2008, VIII ZR 261/07, NZM 2008, 567).
Jedenfalls ist der Vermieter auch bei preisgebundenen Wohnungen nach einem neuen Urteil des BGH nicht verpflichtet, evtl. Kostensteigerungen gegenüber dem Vorjahr zu erläutern. Eine solche Verpflichtung ist dem § 20 Abs. 4, 7 NMV nicht zu entnehmen.
Für den Bereich der preisfreien Wohnungen hat der BGH bereits mit Urteil vom 28.5.2008 entschieden, dass der Vermieter bei einer Betriebskostenabrechnung nach Flächenanteilen auch dann nicht zur Erläuterung von Kostensteigerungen verpflichtet ist, wenn die Flächenwerte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Gleiches gilt selbst dann, wenn abgelesene Verbrauchswerte im Vergleich zu anderen Abrechnungszeiträumen auffällige Schwankungen zeigen (BGH, Urteile v. 13.1.2010, VIII ZR 137/09 und 28.5.2008, VIII ZR 261/07, NZM 2008, 567).