Hundehaltung – Zusätzliche Kaution ist zulässig

Urteilsdatum: 13.09.2022

Die gesetzliche Begrenzung der Höhe der Mietkaution auf drei Monatsmieten verbietet nicht eine Überschreitung dieser Grenze zur Absicherung von zusätzlichen Risiken. Nach einem Urteil des AG Köpenick darf der Vermieter deshalb eine zweckgebundene Zusatzkaution beispielsweise für die Erlaubnis zur Hundehaltung in einer Neubauwohnung mit hochwertigem Parkett vereinbaren.

Bei Mietverhältnissen über Wohnraum darf die Kaution des Mieters höchstens das 3-fache der auf einen Monat entfallenen Miete betragen (§ 551 BGB). Darüber hinausgehende Beträge kann der Mieter trotz Bestehens einer entsprechenden Vereinbarung zurückfordern, da er sie „rechtsgrundlos“ i.S.v. § 812 ff. BGB geleistet hat.

In einem vom AG Köpenick entschiedenen Fall hat der Mieter bei Anmietung einer Neubauwohnung mit hochwertigem Parkettboden zusätzlich zur Kaution von drei Nettokaltmieten eine zusätzliche Kaution in Höhe von € 2.030 (€ 25/m²) geleistet, damit der Vermieter die Erlaubnis zur Hundehaltung erteilt. Mit dieser zweckgebundenen Zusatzkaution sollte für den Vermieter das Risiko einer Beschädigung des neuen hochwertigen Parkettbodens durch die Krallen des Hundes abgesichert werden. Nach Zahlung der Zusatzkaution verlangte der Mieter diese nebst Zinsen sowie außergerichtlichen Anwaltskosten zurück mit der Begründung, die zusätzliche Kaution verstöße gegen die gesetzliche Begrenzung der Kaution auf drei Monatsmieten. Das Amtsgericht hat die Klage des Mieters abgewiesen, da für die Zahlung der Kaution ein Rechtsgrund vorhanden war. Die gesetzliche Begrenzung der Höhe der Mietkaution auf drei Monatsmieten verbietet nämlich nicht eine Überschreitung dieser Grenze zur Absicherung von zusätzlichen Risiken. Ein solches zusätzliches Risiko ist mit der Haltung eines Hundes verbunden, auf die der Mieter vorliegend keinen Rechtsanspruch hat. Der Vermieter war nicht verpflichtet, den Parkettboden einem weiteren, über die normale Abnutzung hinaus bestehenden Risiko auszusetzen. Die Zusatzkaution hat die Hundehaltung daher erst ermöglicht. Mit der Gestattung der Hundehaltung wurde dem Mieter ein weitergehendes, ein besonderes Schadensrisiko beinhaltendes Recht an der Mietsache eingeräumt. Somit bestand ein Rechtsgrund für die Leistung der zusätzlichen zweckgebundenen Kaution. Ein Rückforderungsrecht des Mieters ist damit ausgeschlossen (AG Köpenick, Urteil v. 13.09.2022, 7 C 36/22, GE 2022, S. 1313).

                                                                                                                                  03.04.2023

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