Indexmieterhöhung – Prozentuale Erhöhung muss nicht angegeben werden
Vermieter, die sich ein kompliziertes und streitträchtiges Mieterhöhungsverfahren mit Mietspiegel oder Vergleichsmieten oder auch teure Verfahren mit Sachverständigengutachten ersparen wollen, können bei Vertragsschluss eine Staffel- oder eine Indexmiete vereinbaren. Bei einer Staffelmiete (§ 557a BGB) kann für bestimmte Zeiträume die Miete in unterschiedlicher Höhe bereits im Voraus schriftlich vereinbart werden. In der Vereinbarung muss die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag ausgewiesen werden.
Alternativ kann auch eine Indexmiete (§ 557b BGB) vereinbart werden. Dabei vereinbaren die Vertragsparteien schriftlich, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (siehe § 4 des Mustermietvertrages für Mietverhältnisse über Wohnraum des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.).
Eine Änderung der Miete muss gegenüber dem Mieter durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretenen Änderungen des Preisindex sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben (§ 557b Abs.3 S.2 BGB).
Entgegen diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut hat das LG München II in einem Rechtstreit um eine Indexmieterhöhung die Auffassung vertreten, dass der Vermieter darüber hinaus auch die prozentuale Veränderung der Indexdaten hätte angeben müssen.
Dieser Auffassung hat der BGH in einem neuen Urteil ausdrücklich widersprochen und entschieden, dass der Vermieter über den Gesetzeswortlaut hinaus nicht verpflichtet ist, dem Mieter einzelne einfache Rechenschritte (hier: die prozentuale Veränderung der Indexmiete) vorzurechnen. Auch für den durchschnittlichen Mieter liegt es auf der Hand, dass sich die Indexmiete im gleichen Verhältnis erhöht wie der Index selbst. Im vorliegenden Fall war daher die Erhöhung der monatlichen Miete um € 85,-- von € 690,-- auf € 775,-- unter Bezugnahme auf die Steigerung des Verbraucherpreisindex von 94,2 auf 106,1 Punkte wirksam (BGH, Urteil v. 22.11.2017, VIII ZR 291/16, WuM 2018 S.36).