Käufer muss Kabelanschluss nicht übernehmen
Urteilsdatum: 17.07.2002
Der Käufer eines Anwesens tritt nicht kraft Gesetz in einen vom Verkäufer abgeschlossenen Kabelanschlussvertrag ein, wonach einem Unternehmen das ausschließliche Recht gewährt wird, auf dem Grundstück eine Breitbandkabelanlage zu errichten, zu unterhalten und mit den Wohnungsmietern Einzelanschlussverträge abzuschließen.
Dies hat der BGH in einem neuen Urteil klargestellt. Zur Begründung führt der BGH aus, dass bei einem solchen Vertrag die Hauptpflicht des Grundstückseigentümers nur in der Gestattung der ausschließlichen Versorgung der Mieter mit Kommunikationsdiensten besteht. Dem gegenüber sind die mietvertraglichen Elemente, die im Wesentlichen in der Zurverfügungstellung der für die Anlage erforderlichen Fläche und der Gestattung von Wartung und Instandhaltung liegen, nur von untergeordneter Bedeutung. Daher ist ein solcher Gestattungsvertrag über die Errichtung und den Betrieb von Hausverteilanlagen nicht als Mietvertrag zu bewerten und geht somit nicht gem. § 566 BGB auf den Käufer über.
Der Käufer des Anwesens ist daher nur dann an den Gestattungsvertrag gebunden, wenn er mit dem Betreiber der Kommunikationsanlage eine entsprechende Vereinbarung trifft (BGH, Urteil v. 17.7.2002, XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322).
Dies hat der BGH in einem neuen Urteil klargestellt. Zur Begründung führt der BGH aus, dass bei einem solchen Vertrag die Hauptpflicht des Grundstückseigentümers nur in der Gestattung der ausschließlichen Versorgung der Mieter mit Kommunikationsdiensten besteht. Dem gegenüber sind die mietvertraglichen Elemente, die im Wesentlichen in der Zurverfügungstellung der für die Anlage erforderlichen Fläche und der Gestattung von Wartung und Instandhaltung liegen, nur von untergeordneter Bedeutung. Daher ist ein solcher Gestattungsvertrag über die Errichtung und den Betrieb von Hausverteilanlagen nicht als Mietvertrag zu bewerten und geht somit nicht gem. § 566 BGB auf den Käufer über.
Der Käufer des Anwesens ist daher nur dann an den Gestattungsvertrag gebunden, wenn er mit dem Betreiber der Kommunikationsanlage eine entsprechende Vereinbarung trifft (BGH, Urteil v. 17.7.2002, XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322).