Mietminderung – Keller zählt bei „Wohn- / Nutzfläche“ mit
Ein Mietmangel und damit das Recht des Mieters zur Minderung der Miete liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn die tatsächliche Mietfläche die vertraglich vereinbarte um mehr als 10 % unterschreitet.
In den vom LG Saarbrücken entschiedenen Fall hieß es im Wohnungsmietvertrag: „… die Wohn- / Nutzfläche beträgt 55 m²“. Bei Überprüfung der Wohnungsgröße durch den Mieter stellte der Mieter fest, dass die Wohnfläche lediglich 42 m² beträgt. Aufgrund dieser über 10 % liegenden Abweichung verlangte der Mieter Rückzahlung überzahlter Miete. Das LG Saarbrücken hat die Klage abgewiesen. Die Vereinbarung der Parteien bezieht sich nämlich schon dem Wortlaut nach nicht auf die bloße Wohnfläche, sondern umfasst auch die Nutzfläche. Mit der Formulierung „Wohn- / Nutzfläche“ haben die Parteien bei der Berechnung der Gesamtgröße auch die Kellerräume und eine anteilige Fläche in der Waschküche zum Aufstellen einer Waschmaschine mit einbezogen. Damit ergibt sich vorliegend eine Gesamtgröße von 52,42 m². Dementsprechend ist die Abweichung geringer als 10 % und rechtfertigt deshalb keine Mietminderung (LG Saarbrücken, Urteil v. 23.06.2022, 10 S 136/21, GE 2022, S. 1181).
03.01.2023