Schönheitsreparaturen – Mieter muss unrenovierten Zustand beweisen

Urteilsdatum: 30.01.2024

Der Mieter kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch formularmäßig d.h. durch eine vorgedruckte Klausel in einem Mietvertrag zur turnusmäßigen Durchführung von Schönheitsreparaturen d.h. der Malerarbeiten an Wänden und Decken, an Fenstern, Innentüren und Heizkörpern verpflichtet werden. Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung des BGH allerdings nur dann, wenn dem Mieter bei Mietbeginn eine renovierte Wohnung überlassen wurde oder dem Mieter bei Überlassung einer unrenovierten Wohnung ein angemessener Ausgleich gewährt worden ist (BGH, Urteil v. 18.03.2015, VIII ZR 185/14).

Strittig war bislang, wer bei einem Streit über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen die Beweislast trägt – der Vermieter dafür, dass die Wohnung bei Mietbeginn renoviert war oder der Mieter dafür, dass sich die Wohnung in unrenoviertem Zustand befand. Dazu hat der BGH jetzt in letzter Instanz entschieden, dass Vornahmeklauseln d.h. Klauseln, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, nach ständiger Rechtsprechung des BGH zulässig sind und es daher nach allgemeinen Grundsätzen dem Mieter obliegt, den für ihn günstigen Umstand „unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebene Wohnung“ zu beweisen (BGH, Beschluss v. 30.01.2024, VIII ZP 43/23, WuM 2024, S. 192).

13.05.2024

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