Schönheitsreparaturen – Parteien können „Substandard“ vereinbaren

Urteilsdatum: 17.03.2022

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH muss sich der Mieter an den Kosten der im Laufe der Mietzeit notwendig gewordenen und dann vom Vermieter durchgeführten Schönheitsreparaturen beteiligen, wenn der renovierungsbedürftige Zustand einer Wohnung als vertragsgemäß vereinbart ist (BGH, Urteil v. 08.07.2020, VIII ZR 270/18, NZM 2020, S. 710). Dabei steht es den Parteien mit Blick auf die Vertragsfreiheit jedoch grundsätzlich frei, einen unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand der Mietwohnung als vertragsgemäßen „Substandard“ zu vereinbaren.

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall war der Mieter der unrenovierten Wohnung allerdings vertraglich zu einer Erstrenovierung verpflichtet. Damit haben die Parteien nach Auffassung des LG Berlin gerade nicht den renovierungsbedürftigen Zustand als vertragsgemäßen Zustand vereinbart, so dass eine Pflicht des Mieters, sich an den Kosten gemäß der BGH-Rechtsprechung zu beteiligen nicht gegeben ist. Auch nach Europarecht (Klausel-Richtlinie 93/13/EWG) verbiete es sich, die Rechtsprechung des BGH „großzügig“ auf andere Konstellationen anzuwenden (LG Berlin, Urteil v. 17.03.2022, 65 S 211/21, GE 2022, S. 743).

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